Gesetze / Berufsbildungsgesetz
BBiG§ 20 Probezeit
Stand: 30.04.2025
Das Berufsausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit. Sie muss mindestens einen Monat und darf höchstens vier Monate betragen.
Wird zitiert von 24 Entscheidungen zu § 20 BBiG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LAG Berlin-Brandenburg, 30.07.2013 – 3 Sa 1781/12Zitiert von 1
- BAG, 12.02.2015 – 6 AZR 831/13Probezeitvereinbarung im zweiten AusbildungsverhältnisZitiert von 14
- BAG, 19.11.2015 – 6 AZR 844/14Praktikum - Berufsausbildung - ProbezeitkündigungZitiert von 12
- LAG Rheinland-Pfalz, 10.04.2018 – 8 Sa 422/17
- LAG Hessen, 02.06.2015 – 4 Sa 1465/14Zitiert von 1
- BAG, 09.06.2016 – 6 AZR 396/15Kündigung eines Berufsausbildungsverhältnisses - vertragliche Verlängerung der Probezeit um Zeiten einer Unterbrechung der AusbildungZitiert von 5
Zuletzt entschieden
- LAG Köln, 04.04.2019 – 6 Sa 444/18
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 29.01.2019 – 5 Sa 105/18Zitiert von 5
- ArbG Cottbus, 15.12.2016 – 3 Ca 872/16
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 20 BBiG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.