Gesetze / Berufsbildungsgesetz
BBiG§ 20 Probezeit
Stand: 30.04.2025
Wird zitiert von 25
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LAG Berlin-Brandenburg, 30.07.2013 – 3 Sa 1781/12Zitiert von 1
- BAG, 12.02.2015 – 6 AZR 831/13Probezeitvereinbarung im zweiten AusbildungsverhältnisZitiert von 12
- BAG, 19.11.2015 – 6 AZR 844/14Praktikum - Berufsausbildung - ProbezeitkündigungZitiert von 11
- LAG Rheinland-Pfalz, 10.04.2018 – 8 Sa 422/17
- LAG Hessen, 02.06.2015 – 4 Sa 1465/14Zitiert von 1
- BAG, 09.06.2016 – 6 AZR 396/15Kündigung eines Berufsausbildungsverhältnisses - vertragliche Verlängerung der Probezeit um Zeiten einer Unterbrechung der AusbildungZitiert von 5
Zuletzt entschieden
- VG Düsseldorf, 31.10.2024 – 15 L 2141/24
- LAG Köln, 04.04.2019 – 6 Sa 444/18
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 29.01.2019 – 5 Sa 105/18Zitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 20 BBiG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Das Berufsausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit. Sie muss mindestens einen Monat und darf höchstens vier Monate betragen.