Gesetze / Berufsbildungsgesetz

BBiG

§ 20 Probezeit

Stand: 30.04.2025

Bund3 Fassungen25 Entscheidungen

Das Berufsausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit. Sie muss mindestens einen Monat und darf höchstens vier Monate betragen.

§ 19 § 21