Gesetze / Berufsbildungsgesetz

BBiG

§ 20 Probezeit

Stand: 30.04.2025

Bund3 Fassungen24 Entscheidungen

Das Berufsausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit. Sie muss mindestens einen Monat und darf höchstens vier Monate betragen.

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