Gesetze / Berufsbildungsgesetz
BBiG§ 105 Evaluation
Stand: 30.04.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/105#abs-1 (1) Die Regelungen zur Mindestvergütung, zu Prüferdelegationen und die Regelung des § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden vom Bundesinstitut für Berufsbildung fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung wissenschaftlich evaluiert.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/105#abs-2 (2) Die Regelungen zur Feststellung und Bescheinigung der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit am Maßstab eines anerkannten Ausbildungsberufs werden vom Bundesinstitut für Berufsbildung zehn Jahre nach dem diesbezüglichen Inkrafttreten des Berufsbildungsvalidierungs- und -digitalisierungsgesetzes wissenschaftlich evaluiert.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 105 BBiG →
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- VG Schleswig, 22.11.2018 – 12 B 68/18Zitiert von 2
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