Gesetze / Berufsbildungsgesetz

BBiG

§ 105 Evaluation

Stand: 30.04.2025

Bund5 Fassungen1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/105#abs-1 (1) Die Regelungen zur Mindestvergütung, zu Prüferdelegationen und die Regelung des § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden vom Bundesinstitut für Berufsbildung fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung wissenschaftlich evaluiert.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/105#abs-2 (2) Die Regelungen zur Feststellung und Bescheinigung der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit am Maßstab eines anerkannten Ausbildungsberufs werden vom Bundesinstitut für Berufsbildung zehn Jahre nach dem diesbezüglichen Inkrafttreten des Berufsbildungsvalidierungs- und -digitalisierungsgesetzes wissenschaftlich evaluiert.

§ 104 § 106