Gesetze / Bundesbeihilfeverordnung
BBhVAnlage 6 (zu § 22 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe c)Beihilfefähigkeit nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel
(Fundstelle: BGBl. I 2012, 1964 - 1967;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Schwerwiegende Erkrankungen und Standardtherapeutika zu deren Behandlung sind:
Bei den in Satz 1 genannten schwerwiegenden Erkrankungen sind Aufwendungen für anthroposophische und homöopathische Arzneimittel dann beihilfefähig, wenn die Anwendung als Therapiestandard in der jeweiligen Therapierichtung angezeigt ist.
Änderungsverlauf
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01.04.2024 in Kraft
Anlage 6 aufgehoben durch Artikel 3 1. 7. 2025 des Gesetzes vom 6. März 2024 (BGBl. I Nr. 92)
BGBl. 2024 I Nr. 92
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01.12.2020 Ausfertigung
Anlage 6 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Dezember 2020 (BGBl. I 2713; 2021 I 343)
BGBl. 2020 I S. 2713
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25.10.2016 Ausfertigung
Anlage 6 eingefügt durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 25. Oktober 2016 (BGBl. I 2403)
BGBl. 2016 I S. 2403
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18.07.2014 Ausfertigung
Anlage 6 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2014 (BGBl. I 1154)
BGBl. 2014 I S. 1154
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.