Gesetze / Bundesbeihilfeverordnung
BBhV§ 38g Pflegehilfsmittel und Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes
Beihilfefähig sind Aufwendungen für
Die Aufwendungen nach Satz 1 sind nur beihilfefähig, wenn auch ein Anspruch auf anteilige Zuschüsse für die jeweiligen Leistungen gegen die private oder soziale Pflegeversicherung besteht.Bei privater Pflegeversicherung ist derjenige Betrag dem Grunde nach beihilfefähig, der für die Berechnung der anteiligen Versicherungsleistungen zugrunde gelegt worden ist.
Änderungsverlauf
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01.04.2024 in Kraft
§ 38g neu gefasst durch Artikel 3 1. 7. 2025 des Gesetzes vom 6. März 2024 (BGBl. I Nr. 92)
BGBl. 2024 I Nr. 92
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