Gesetze / Bundesbeihilfeverordnung
BBhV§ 30a Neuropsychologische Therapie
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBhV/30a?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Aufwendungen für ambulante neuropsychologische Therapie sind beihilfefähig, wenn sie
Satz 1 gilt auch bei Behandlungen, die durchgeführt werden von
wenn diese über eine neuropsychologische Zusatzqualifikation verfügen. Der Umfang der beihilfefähigen Aufwendungen richtet sich nach Absatz 3.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBhV/30a?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für eine ambulante neuropsychologische Therapie, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBhV/30a?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Aufwendungen für neuropsychologische Behandlungen sind in folgendem Umfang beihilfefähig:
| wenn eine Behandlungseinheit mindestens 25 Minuten dauert | wenn eine Behandlungseinheit mindestens 50 Minuten dauert | |
|---|---|---|
| Regelfall | 120 Behandlungseinheiten | 60 Behandlungseinheiten |
| Ausnahmefall | 40 weitere Behandlungseinheiten | 20 weitere Behandlungseinheiten |
| wenn eine Behandlungseinheit mindestens 50 Minuten dauert | wenn eine Behandlungseinheit mindestens 100 Minuten dauert |
|---|---|
| 80 Behandlungs- einheiten | 40 Behandlungs- einheiten |
Bei einer Kombination von Einzel- und Gruppenbehandlung ist die gesamte Behandlung nach Satz 1 Nummer 2 beihilfefähig.
Änderungsverlauf
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01.12.2020 Ausfertigung
§ 30a umnummeriert und neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Dezember 2020 (BGBl. I 2713; 2021 I 343)
BGBl. 2020 I S. 2713
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24.07.2018 Ausfertigung
§ 30a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juli 2018 (BGBl. I 1232; 2019 I 46)
BGBl. 2018 I S. 1232
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18.07.2014 Ausfertigung
§ 30a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2014 (BGBl. I 1154)
BGBl. 2014 I S. 1154
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.