Gesetze / Bundesbeihilfeverordnung
BBhV§ 20a Systemische Therapie
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBhV/20a?asof=2021-01-01#abs-1 (1) Aufwendungen für eine Systemische Therapie sind je Krankheitsfall für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, in folgendem Umfang, auch im Mehrpersonensetting, beihilfefähig:
| Einzel- behandlung | Gruppen- behandlung | |
|---|---|---|
| im Regelfall | 36 Sitzungen | 36 Sitzungen |
| in Ausnahmefällen | weitere 12 Sitzungen | weitere 12 Sitzungen |
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBhV/20a?asof=2021-01-01#abs-2 (2) § 19 Absatz 3 gilt entsprechend.
Änderungsverlauf
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01.12.2020 Ausfertigung
§ 20a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Dezember 2020 (BGBl. I 2713; 2021 I 343)
BGBl. 2020 I S. 2713
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.