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§ 20a BBhV — Systemische Therapie

Bundesbeihilfeverordnung

Historische Fassung: Stand 01.01.2021 bis 25.01.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Aufwendungen für eine Systemische Therapie sind je Krankheitsfall für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, in folgendem Umfang, auch im Mehrpersonensetting, beihilfefähig:

Einzel-
behandlung
Gruppen-
behandlung
im Regelfall36 Sitzungen36 Sitzungen
in Ausnahmefällenweitere
12 Sitzungen
weitere
12 Sitzungen

(2) § 19 Absatz 3 gilt entsprechend.