Gesetze / Bundesbeihilfeverordnung
BBhV§ 21 Psychosomatische Grundversorgung
Stand: 01.01.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBhV/21#abs-1 (1) Die psychosomatische Grundversorgung im Sinne dieser Verordnung umfasst
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBhV/21#abs-2 (2) Je Krankheitsfall sind beihilfefähig Aufwendungen für
Aufwendungen für Leistungen nach Satz 1 Nummer 1 sind nicht beihilfefähig, wenn sie zusammen mit Aufwendungen für Leistungen nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in derselben Sitzung entstanden sind. Neben den Aufwendungen für Leistungen nach Absatz 1 Nummer 1 sind Aufwendungen für somatische ärztliche Untersuchungen und Behandlungen von Krankheiten und deren Auswirkungen beihilfefähig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBhV/21#abs-3 (3) Aufwendungen für eine bis zu sechs Monate dauernde ambulante psychosomatische Nachsorge nach einer stationären psychosomatischen Behandlung sind bis zu der Höhe der Vergütung, die von den gesetzlichen Krankenkassen oder den Rentenversicherungsträgern zu tragen ist, beihilfefähig.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 21 BBhV →
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