Gesetze / Bundesbeihilfeverordnung

BBhV

§ 20a Systemische Therapie

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBhV/20a?asof=2021-01-25#abs-1 (1) Aufwendungen für eine Systemische Therapie sind je Krankheitsfall für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, in folgendem Umfang, auch im Mehrpersonensetting, beihilfefähig:

EinzelbehandlungGruppenbehandlung
im Regelfall36 Sitzungen36 Sitzungen
in Ausnahmefällenweitere 12 Sitzungenweitere 12 Sitzungen

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBhV/20a?asof=2021-01-25#abs-2 (2) § 19 Absatz 3 gilt entsprechend.

§ 20 § 21