Gesetze / Bundesbeihilfeverordnung
BBhV§ 15a Kieferorthopädische Leistungen
Stand: 01.01.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBhV/15a#abs-1 (1) Aufwendungen für kieferorthopädische Leistungen sind beihilfefähig, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBhV/15a#abs-2 (2) Aufwendungen für eine kieferorthopädische Behandlung Erwachsener sind beihilfefähig, wenn die Festsetzungsstelle vor Beginn der Behandlung auf der Grundlage eines vorgelegten Heil- und Kostenplanes zugestimmt hat. Die Festsetzungsstelle hat hierzu ein Gutachten einzuholen, das bestätigt, dass
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBhV/15a#abs-3 (3) Aufwendungen für Leistungen zur Retention sind bis zu zwei Jahre nach Abschluss der kieferorthopädischen Behandlung beihilfefähig.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BBhV/15a#abs-4 (4) Aufwendungen für die Erstellung des Heil- und Kostenplanes sind beihilfefähig.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BBhV/15a#abs-5 (5) Aufwendungen für kieferorthopädische Leistungen vor Beginn der zweiten Phase des Zahnwechsels sind nur beihilfefähig bei
Die Frühbehandlung nach Satz 1 Nummer 4 soll nicht vor Vollendung des dritten Lebensjahres begonnen und innerhalb von sechs Kalenderquartalen abgeschlossen werden; eine reguläre kieferorthopädische Behandlung kann sich anschließen, wenn die zweite Phase des Zahnwechsels vorliegt. Aufwendungen für den Einsatz individuell gefertigter Behandlungsgeräte sind neben den Aufwendungen für eine Behandlung nach Satz 1 Nummer 4 oder Nummer 5 gesondert beihilfefähig.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 15a BBhV →
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- VG Kassel, 24.07.2023 – 1 K 2065/20.KSZitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 01.02.2019 – 2 S 1352/18Zitiert von 10
- VG Berlin, 30.11.2018 – 26 K 301.16
- VG Bayreuth, 09.12.2025 – B 5 K 23.881Zitiert von 1
- VG Hannover, 05.07.2023 – 2 A 1567/23Zitiert von 1
- VG Magdeburg, 26.04.2018 – 8 A 421/16Zitiert von 1
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