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# § 15 BBhV — Implantologische Leistungen

Bundesbeihilfeverordnung  
Stand: 01.01.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Aufwendungen für implantologische Leistungen nach Abschnitt K der Anlage 1 zur Gebührenordnung für Zahnärzte und alle damit in Zusammenhang stehenden weiteren Aufwendungen nach der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte und der Anlage 1 zur Gebührenordnung für Zahnärzte sind beihilfefähig bei

- 1. größeren Kiefer- oder Gesichtsdefekten, die ihre Ursache haben in

  - a) Tumoroperationen,

  - b) Entzündungen des Kiefers,

  - c) Operationen infolge großer Zysten,

  - d) Operationen infolge von Osteopathien, sofern keine Kontraindikation für eine Implantatversorgung vorliegt,

  - e) angeborenen Fehlbildungen des Kiefers, Lippen-Kiefer-Gaumen-Spalten, ektodermalen Dysplasien oder

  - f) Unfällen,

- 2. dauerhaft bestehender extremer Xerostomie, insbesondere bei einer Tumorbehandlung,

- 3. generalisierter genetischer Nichtanlage von Zähnen oder

- 4. nicht willentlich beeinflussbaren muskulären Fehlfunktionen im Mund- und Gesichtsbereich.

(2) Liegt keiner der in Absatz 1 genannten Fälle vor, sind die Aufwendungen für implantologische Leistungen nach Abschnitt K der Anlage 1 zur Gebührenordnung für Zahnärzte zu 50 Prozent beihilfefähig.

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Zitiervorschlag: § 15 BBhV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BBhV/15

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