Gesetze / Bundesbesoldungsgesetz
BBesG§ 82 (weggefallen)
Stand: 01.08.2021
Wird zitiert von 2
2 Entscheidungen zu § 82 BBesG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Für § 82 BBesG liegt kein Text vor.
Die Norm ist im Gesetz verzeichnet, aber die konsolidierte Textfassung enthält an dieser Stelle keinen Text — etwa weil sie aufgehoben oder noch nicht in Kraft getreten ist.