Gesetze / Bundesbesoldungsgesetz
BBesG§ 80 Übergangsregelung für beihilfeberechtigte Polizeivollzugsbeamte des Bundes
Stand: 01.01.2022
Wird zitiert von 1
- BVerfG, 03.07.1985 – 2 BvL 16/82Übertragung der Schulleiterfunktion auf Zeit (Bremisches Schulverwaltungsgesetz)Zitiert von 86
1 Entscheidung zu § 80 BBesG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBesG/80#abs-1 (1) Polizeivollzugsbeamten der Bundespolizei, die am 1. Januar 1993 Beihilfe nach den Beihilfevorschriften des Bundes erhalten, wird diese weiterhin gewährt. Auf Antrag erhalten sie an Stelle der Beihilfe Heilfürsorge nach § 70 Absatz 2. Der Antrag ist unwiderruflich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBesG/80#abs-2 (2) Polizeivollzugsbeamten beim Deutschen Bundestag, die am 31. Dezember 2021 Beihilfe erhalten, wird diese weiterhin gewährt. Auf Antrag erhalten sie anstelle der Beihilfe Heilfürsorge nach § 70 Absatz 2. Der Antrag ist unwiderruflich.