Gesetze / Bundesbesoldungsgesetz

BBesG

§ 80 Übergangsregelung für beihilfeberechtigte Polizeivollzugsbeamte des Bundes

Stand: 01.01.2022

Bund2 Fassungen1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBesG/80#abs-1 (1) Polizeivollzugsbeamten der Bundespolizei, die am 1. Januar 1993 Beihilfe nach den Beihilfevorschriften des Bundes erhalten, wird diese weiterhin gewährt. Auf Antrag erhalten sie an Stelle der Beihilfe Heilfürsorge nach § 70 Absatz 2. Der Antrag ist unwiderruflich.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBesG/80#abs-2 (2) Polizeivollzugsbeamten beim Deutschen Bundestag, die am 31. Dezember 2021 Beihilfe erhalten, wird diese weiterhin gewährt. Auf Antrag erhalten sie anstelle der Beihilfe Heilfürsorge nach § 70 Absatz 2. Der Antrag ist unwiderruflich.

§ 79 § 80a