Gesetze / Bundesbesoldungsgesetz
BBesG§ 80 Übergangsregelung für beihilfeberechtigte Polizeivollzugsbeamte des Bundes
Stand: 01.01.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBesG/80#abs-1 (1) Polizeivollzugsbeamten der Bundespolizei, die am 1. Januar 1993 Beihilfe nach den Beihilfevorschriften des Bundes erhalten, wird diese weiterhin gewährt. Auf Antrag erhalten sie an Stelle der Beihilfe Heilfürsorge nach § 70 Absatz 2. Der Antrag ist unwiderruflich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBesG/80#abs-2 (2) Polizeivollzugsbeamten beim Deutschen Bundestag, die am 31. Dezember 2021 Beihilfe erhalten, wird diese weiterhin gewährt. Auf Antrag erhalten sie anstelle der Beihilfe Heilfürsorge nach § 70 Absatz 2. Der Antrag ist unwiderruflich.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 80 BBesG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerfG, 03.07.1985 – 2 BvL 16/82Übertragung der Schulleiterfunktion auf Zeit (Bremisches Schulverwaltungsgesetz)Zitiert von 93
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.08.2021 Ausfertigung
§ 80 geändert durch Artikel 77 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I 3932)
BGBl. 2021 I S. 3932
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.