Gesetze / Bundesbesoldungsgesetz
BBesG§ 6a Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBesG/6a?asof=2020-01-10#abs-1 (1) Bei begrenzter Dienstfähigkeit (§ 45 des Bundesbeamtengesetzes) erhält der Beamte oder Richter Dienstbezüge entsprechend § 6 Absatz 1.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBesG/6a?asof=2020-01-10#abs-2 (2) Begrenzt Dienstfähige erhalten zusätzlich zu den Dienstbezügen nach Absatz 1 einen nicht ruhegehaltfähigen Zuschlag. Der Zuschlag beträgt 50 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen den nach Absatz 1 gekürzten Dienstbezügen und den Dienstbezügen, die bei einer Vollzeitbeschäftigung zustünden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBesG/6a?asof=2020-01-10#abs-3 (3) Wird die Arbeitszeit auf Grund einer Teilzeitbeschäftigung zusätzlich reduziert, verringert sich der Zuschlag nach Absatz 2 entsprechend dem Verhältnis zwischen der wegen begrenzter Dienstfähigkeit verringerten Arbeitszeit und der insgesamt reduzierten Arbeitszeit.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BBesG/6a?asof=2020-01-10#abs-4 (4) Dienstbezüge im Sinne des Absatzes 1 sind
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BBesG/6a?asof=2020-01-10#abs-5 (5) Der Zuschlag nach Absatz 2 wird nicht gewährt neben einem Zuschlag
Änderungsverlauf
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 6a geändert durch Artikel 67 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. 2020 I S. 1328
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