Gesetze / Bundesbesoldungsgesetz
BBesG§ 7 Vorschuss während der Familienpflegezeit und Pflegezeit, Verordnungsermächtigung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 6
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- BAG, 19.12.2013 – 6 AZR 145/12Kaufkraftausgleich bei im Ausland beschäftigten Ortskräften des BundesZitiert von 13
- VG Düsseldorf, 17.04.2002 – 10 K 3478/01Zitiert von 1
- VG Düsseldorf, 17.04.2002 – 10 K 4258/01
- OVG NRW, 05.06.2012 – 1 A 1517/10
- LAG Berlin-Brandenburg, 09.12.2011 – 6 Sa 1422/11Zitiert von 1
- VG Lüneburg, 26.05.2004 – 1 A 139/02
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBesG/7#abs-1 (1) Während einer Familienpflegezeit nach § 92a des Bundesbeamtengesetzes und einer Pflegezeit nach § 92b des Bundesbeamtengesetzes wird ein Vorschuss gewährt. Dieser Vorschuss wird zusätzlich zu den Dienstbezügen nach § 6 Absatz 1 gewährt. Der Vorschuss ist nach Ablauf der Familienpflegezeit oder Pflegezeit mit den laufenden Dienstbezügen zu verrechnen oder in einer Summe zurückzuzahlen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBesG/7#abs-2 (2) Ein Vorschuss wird nicht gewährt, wenn für eine frühere Familienpflegezeit oder Pflegezeit zusammen die Höchstdauer von 24 Monaten ausgeschöpft und der gezahlte Vorschuss noch nicht vollständig zurückgezahlt worden ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBesG/7#abs-3 (3) Die Einzelheiten der Gewährung, Verrechnung und Rückzahlung des Vorschusses regelt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BBesG/7#abs-4 (4) Für die Familienpflegezeit nach § 30a Absatz 6 des Soldatengesetzes und die Pflegezeit nach § 30a Absatz 7 des Soldatengesetzes gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.