Gesetze / Bundesbesoldungsgesetz
BBesG§ 62 Anwärtererhöhungsbetrag
Stand: 10.01.2020
Anwärter, deren Zulassung zum Vorbereitungsdienst das Bestehen der erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen nach § 10 Nummer 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vorausgesetzt hat, erhalten einen Anwärtererhöhungsbetrag in Höhe von 10 Prozent des Anwärtergrundbetrages.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 62 BBesG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerwG, 08.12.2009 – 2 B 43.09Zitiert von 11
- OVG Niedersachsen, 30.11.2010 – 5 LA 286/09Zitiert von 1
- VG Arnsberg, 05.02.2007 – 2 K 4145/06
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.