Gesetze / Bundesbesoldungsgesetz

BBesG

§ 62 Anwärtererhöhungsbetrag

Stand: 10.01.2020

Bund2 Fassungen3 Entscheidungen

Anwärter, deren Zulassung zum Vorbereitungsdienst das Bestehen der erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen nach § 10 Nummer 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vorausgesetzt hat, erhalten einen Anwärtererhöhungsbetrag in Höhe von 10 Prozent des Anwärtergrundbetrages.

←§ 61 →§ 63