Gesetze / Bundesbesoldungsgesetz
BBesG§ 63 Anwärtersonderzuschläge
Stand: 10.01.2020
Wird zitiert von 13
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 20.09.2021 – 1 A 922/19Zitiert von 4
- OVG Berlin-Brandenburg, 05.01.2012 – OVG 6 N 82.10
- OVG Berlin-Brandenburg, 09.02.2023 – OVG 4 N 90/22Zitiert von 3
- OVG Schleswig, 31.01.2022 – 2 LA 431/18
- OVG Berlin-Brandenburg, 27.11.2024 – 4 N 61/24Zitiert von 3
- BVerwG, 15.06.2011 – 2 B 82/10Rückforderung von Anwärterbezügen; vorzeitiges Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis wegen vorübergehender Dienstunfähigkeit; VertretenmüssenZitiert von 8
Zuletzt entschieden
- OVG Berlin-Brandenburg, 29.01.2026 – OVG 10 B 11/20
- BVerwG, 04.07.2022 – 2 B 5/22Rückforderung von Anwärterbezügen bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis auf WiderrufZitiert von 27
- VG Bremen, 06.03.2018 – 6 K 2049/16Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 63 BBesG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBesG/63#abs-1 (1) Besteht ein Mangel an qualifizierten Bewerbern, kann die oberste Dienstbehörde Anwärtersonderzuschläge gewähren. Sofern das Anfangsgrundgehalt des Eingangsamtes der Laufbahn durch die Gewährung der Anwärtersonderzuschläge nicht erreicht wird, können Anwärtersonderzuschläge von bis zu 90 Prozent des Anwärtergrundbetrages gewährt werden. Anwärtern, denen ein Anwärtererhöhungsbetrag nach § 62 zusteht, können Anwärtersonderzuschläge unter der Voraussetzung, dass das Anfangsgrundgehalt des Eingangsamtes der Laufbahn nicht erreicht wird, von bis zu 80 Prozent des Anwärtergrundbetrages gewährt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBesG/63#abs-2 (2) Anspruch auf Anwärtersonderzuschläge besteht nur, wenn der Anwärter
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBesG/63#abs-3 (3) Werden die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen aus Gründen, die der Beamte oder frühere Beamte zu vertreten hat, nicht erfüllt, ist der Anwärtersonderzuschlag in voller Höhe zurückzuzahlen. § 12 bleibt unberührt.