Gesetze / Bundesbesoldungsgesetz
BBesG§ 59 Anwärterbezüge
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBesG/59?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (Anwärter) erhalten Anwärterbezüge.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBesG/59?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Zu den Anwärterbezügen gehören der Anwärtergrundbetrag und die Anwärtersonderzuschläge. Daneben werden der Familienzuschlag und die vermögenswirksamen Leistungen gewährt. Zulagen und Vergütungen werden nur gewährt, wenn dies gesetzlich besonders bestimmt ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBesG/59?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Anwärter mit dienstlichem Wohnsitz im Ausland erhalten zusätzlich Bezüge entsprechend der Auslandsbesoldung. Der Berechnung des Mietzuschusses sind der Anwärtergrundbetrag, der Familienzuschlag der Stufe 1 und der Anwärtersonderzuschlag zugrunde zu legen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BBesG/59?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Absatz 3 gilt nicht für Anwärter, die bei einer von ihnen selbst gewählten Stelle im Ausland ausgebildet werden. § 55 gilt mit der Maßgabe, dass mindestens die Bezüge nach Absatz 2 verbleiben.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BBesG/59?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Für Anwärter, die im Rahmen ihres Vorbereitungsdienstes ein Studium ableisten, kann die Gewährung der Anwärterbezüge von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden.
Änderungsverlauf
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 59 geändert durch Artikel 67 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. 2020 I S. 1328
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