Gesetze / Bundesbesoldungsgesetz
BBesG§ 60 Anwärterbezüge nach Ablegung der Zwischenprüfung oder der Laufbahnprüfung
Stand: 10.01.2020
Nach Ablegung der Zwischenprüfung oder der Laufbahnprüfung wird die Besoldung bis zum Ende des laufenden Monats weitergewährt, wenn das Beamtenverhältnis des Anwärters kraft Rechtsvorschrift oder allgemeiner Verwaltungsanordnung endet
1.
mit dem endgültigen Nichtbestehen der Zwischenprüfung,
2.
mit dem Bestehen oder endgültigen Nichtbestehen der Laufbahnprüfung.
Wird bereits vor diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf Bezüge aus einer hauptberuflichen Tätigkeit bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29 Absatz 1) oder bei einer Ersatzschule erworben, so wird die Besoldung nur bis zum Tage vor Beginn dieses Anspruchs belassen.
Wird zitiert von 9 Entscheidungen zu § 60 BBesG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BSG, 02.11.2015 – B 13 R 17/14 RBerücksichtigung der nach Ablegung der Laufbahnprüfung bis zum jeweiligen Monatsende weitergezahlten Anwärterbezüge bei der Berechnung des Nachversicherungsbeitrages als beitragspflichtige EinnahmenZitiert von 6
- BSG, 12.05.2021 – B 11 AL 6/20 RRuhen des Arbeitslosengeldanspruchs bei Arbeitsentgelt - Unterhaltsbeihilfe eines Rechtsreferendars - öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis - Arbeitsentgelt - Weitergewährung für den laufenden Monat der zweiten juristischen Staatsprüfung - Beendigung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses mit Bestehen der zweiten Staatsprüfung
- BVerwG, 25.09.2003 – 2 C 19.02Zitiert von 3
- BVerwG, 25.09.2003 – 2 C 20.02Zitiert von 7
- BVerwG, 25.09.2003 – 2 C 21.02Zitiert von 1
- BVerwG, 25.09.2003 – 2 C 22.02Zitiert von 10
Zuletzt entschieden
- VGH Bayern, 23.11.2020 – 6 CE 20.2357Zitiert von 1
- BFH, 24.08.2016 – X R 3/15Altersvorsorgezulage bei nachversicherten ehemaligen Beamten - Wahlrecht des Steuerpflichtigen bei Begehren einer steuerrechtlichen VergünstigungZitiert von 1
- FG Berlin-Brandenburg, 04.12.2014 – 10 K 10242/13Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 60 BBesG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.