Gesetze / Bundesbesoldungsgesetz
BBesG§ 50 Mehrarbeitsvergütung für Soldaten
Stand: 10.01.2020
Wird zitiert von 5
- OVG Niedersachsen, 11.03.2025 – 5 LB 110/23
- BVerwG, 24.11.2016 – 1 WB 46/15Rückwirkende Änderung des prozentualen Umfangs der TeilzeitbeschäftigungZitiert von 1
- OVG NRW, 14.07.2025 – 1 A 2485/22
- VG Hamburg, 11.04.2024 – 21 K 1340/20
- LAG Rheinland-Pfalz, 10.04.2024 – 7 Sa 214/23Zitiert von 1
5 Entscheidungen zu § 50 BBesG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium der Finanzen in Fällen, in denen die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit gilt, die Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung für Soldaten zu regeln, soweit die Mehrarbeit nicht durch Dienstbefreiung ausgeglichen wird. Die Vergütung darf nur für Soldaten in Bereichen vorgesehen werden, in denen nach der Art der Dienstverrichtung eine Mehrarbeit messbar ist. Die Höhe der Vergütung ist nach dem Umfang der tatsächlich geleisteten Mehrarbeit festzusetzen. Sie ist unter Zusammenfassung von Besoldungsgruppen zu staffeln; für Teilzeitbeschäftigte können abweichende Regelungen getroffen werden.