Gesetze / Bundesbesoldungsgesetz
BBesG§ 24 Eingangsamt für Beamte in besonderen Laufbahnen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 8
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Berlin-Brandenburg, 18.08.2011 – OVG 4 B 69.09Zitiert von 2
- OVG Thüringen, 14.06.2018 – 2 ZKO 683/16Zitiert von 2
- BVerwG, 20.03.2013 – 2 B 135/11Besoldung; Festlegung als Eingangsamt; Laufbahngruppe; Zuordnung der LehrerZitiert von 3
- VG Weimar, 01.03.2016 – 4 K 1453/14 We
- VG Weimar, 21.01.2016 – 4 K 223/14 We
- OVG Berlin-Brandenburg, 06.05.2011 – OVG 4a B 1.11Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 24 BBesG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBesG/24#abs-1 (1) Das Eingangsamt in Sonderlaufbahnen, bei denen
kann der höheren Besoldungsgruppe zugewiesen werden, in die gleichwertige Ämter eingereiht sind. Die Festlegung als Eingangsamt ist in den Bundesbesoldungsordnungen zu kennzeichnen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBesG/24#abs-2 (2) Das Eingangsamt in Laufbahnen des einfachen Dienstes kann, wenn die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 erfüllt ist, der höheren Besoldungsgruppe zugewiesen werden, in die gleichwertige Ämter eingereiht sind.