Gesetze / Bundesbesoldungsgesetz
BBesG§ 24 Eingangsamt für Beamte in besonderen Laufbahnen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBesG/24#abs-1 (1) Das Eingangsamt in Sonderlaufbahnen, bei denen
kann der höheren Besoldungsgruppe zugewiesen werden, in die gleichwertige Ämter eingereiht sind. Die Festlegung als Eingangsamt ist in den Bundesbesoldungsordnungen zu kennzeichnen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBesG/24#abs-2 (2) Das Eingangsamt in Laufbahnen des einfachen Dienstes kann, wenn die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 erfüllt ist, der höheren Besoldungsgruppe zugewiesen werden, in die gleichwertige Ämter eingereiht sind.
Wird zitiert von 11 Entscheidungen zu § 24 BBesG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Berlin-Brandenburg, 18.08.2011 – OVG 4 B 69.09Zitiert von 2
- OVG Thüringen, 14.06.2018 – 2 ZKO 683/16Zitiert von 2
- BVerwG, 20.03.2013 – 2 B 135.11Zitiert von 3
- BVerwG, 20.03.2013 – 2 B 135/11Besoldung; Festlegung als Eingangsamt; Laufbahngruppe; Zuordnung der Lehrer
- VG Weimar, 01.03.2016 – 4 K 1453/14 We
- VG Weimar, 21.01.2016 – 4 K 223/14 We
Zuletzt entschieden
- VG Düsseldorf, 13.05.2022 – 26 K 9086/18Zitiert von 3
- VG Düsseldorf, 13.05.2022 – 26 K 9087/18
- OVG Berlin-Brandenburg, 06.05.2011 – OVG 4a B 1.11Zitiert von 2
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