Gesetze / Bundesbesoldungsgesetz
BBesG§ 19a Besoldung bei Verleihung eines anderen Amtes
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 22
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Karlsruhe, 10.09.2013 – 6 K 629/13Zitiert von 1
- VG Köln, 18.04.2013 – 15 K 2151/11
- VGH Baden-Württemberg, 08.02.2011 – 4 S 118/10Zitiert von 3
- LAG Köln, 26.06.2002 – 7 Sa 978/01
- BAG, 13.11.2014 – 6 AZR 1055/12Anspruch einer Lehrkraft auf beamtenrechtliche AusgleichszulagenZitiert von 10
- VG Sigmaringen, 31.05.2017 – 1 K 2184/15Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- VG Bayreuth, 06.02.2024 – B 5 K 21.255
- OVG Schleswig, 26.10.2020 – 2 MB 18/20Zitiert von 2
- VG Schleswig, 29.01.2019 – 12 A 34/18
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 19a BBesG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Verringert sich während eines Dienstverhältnisses nach § 1 Absatz 1 das Grundgehalt durch Verleihung eines anderen Amtes aus Gründen, die nicht vom Beamten, Richter oder Soldaten zu vertreten sind, ist abweichend von § 19 das Grundgehalt zu zahlen, das dem Besoldungsempfänger bei einem Verbleiben in dem bisherigen Amt zugestanden hätte. Satz 1 gilt entsprechend bei einem Wechsel eines Beamten in das Dienstverhältnis eines Richters oder bei einem Wechsel eines Richters in das Dienstverhältnis eines Beamten. Veränderungen in der Bewertung des bisherigen Amtes bleiben unberücksichtigt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Amtszulagen, auch bei Übertragung einer anderen Funktion. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht im Fall des § 24 Absatz 6 Satz 3 des Bundesbeamtengesetzes sowie im Fall der Übertragung eines Amtes in einem Dienstverhältnis auf Zeit.