§ 80 Grundabtretungsbegünstigter und -pflichtiger
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
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- VG Aachen, 07.10.2021 – 6 L 433/21Zitiert von 1
- VG Halle, 19.04.2010 – 3 B 39/10Zitiert von 7
- BVerwG, 18.07.2012 – 7 B 33/12 · Bergrecht: Ausdehnung der Grundabtretung
- OVG NRW, 21.12.2007 – 11 A 3051/06Zitiert von 7
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBergG/80#abs-1 (1) Grundabtretungsbegünstigter ist der Unternehmer, für dessen Vorhaben ein Grundabtretungsverfahren durchgeführt wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBergG/80#abs-2 (2) Grundabtretungspflichtige sind der Eigentümer des von der Grundabtretung betroffenen Grundstücks oder sonstigen Gegenstandes und die Inhaber der Rechte, die entzogen, übertragen, geändert, belastet oder sonst beschränkt werden sollen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBergG/80#abs-3 (3) Nebenberechtigte sind die Personen, denen dingliche oder persönliche Rechte am oder in bezug auf den Gegenstand der Grundabtretung zustehen.