§ 72 Verhinderung unerlaubter Tätigkeiten, Sicherstellung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 6
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- VG Köln, 11.04.2024 – 14 L 390/24
- OVG Sachsen, 26.10.2020 – 1 B 259/20Zitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 27.03.2015 – OVG 11 S 14.15
- VG Cottbus, 11.02.2015 – VG 3 L 451/14
- VG Frankfurt (Oder), 16.05.2013 – 5 L 46/13
- OVG Berlin-Brandenburg, 18.07.2016 – OVG 11 S 24.16
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBergG/72#abs-1 (1) Wird die Aufsuchung oder Gewinnung bergfreier Bodenschätze ohne die erforderliche Berechtigung ausgeübt oder wird ein Betrieb ohne die nach § 51 notwendigen und zugelassenen Betriebspläne oder ohne eine Genehmigung, allgemeine Zulassung oder Prüfung durchgeführt, die nach den Vorschriften der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder aufrechterhaltenen Rechtsverordnungen erforderlich ist, so kann die zuständige Behörde die Fortsetzung der Tätigkeit untersagen. Im Bereich des Festlandsockels und der Küstengewässer ist im Falle der Untersagung die Beseitigung der Einrichtungen anzuordnen, die der Ausübung der Tätigkeit zu dienen bestimmt sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBergG/72#abs-2 (2) Die zuständige Behörde kann explosionsgefährliche und zum Sprengen bestimmte explosionsfähige Stoffe, Zündmittel, Sprengzubehör sowie sonstige Gegenstände sicherstellen und verwerten, wenn diese Gegenstände zur Verwendung in den der Bergaufsicht unterliegenden Betrieben nicht zugelassen sind oder wenn es erforderlich ist, um ihre unbefugte Verwendung zu verhindern. Der Erlös aus der Verwertung tritt an die Stelle der sichergestellten Gegenstände.