§ 57e Verfahren im Zusammenhang mit Vorhaben zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBergG/57e?asof=2021-06-18#abs-1 (1) Für die Zulassung von Betriebsplänen für Vorhaben im Zusammenhang mit der Gewinnung von Erdwärme nach diesem Gesetz sind die Absätze 2 bis 5 anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBergG/57e?asof=2021-06-18#abs-2 (2) Auf Antrag des Unternehmers werden das Verfahren zur Zulassung von Betriebsplänen für ein Vorhaben nach Absatz 1 sowie alle sonstigen Zulassungsverfahren, die für die Durchführung des Vorhabens nach Bundes- oder Landesrecht erforderlich sind, über eine einheitliche Stelle abgewickelt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBergG/57e?asof=2021-06-18#abs-3 (3) Die einheitliche Stelle nach Absatz 2 stellt ein Verfahrenshandbuch für Unternehmer bereit und macht die im Verfahrenshandbuch enthaltenen Informationen auch im Internet zugänglich. In den im Internet veröffentlichten Informationen weist die einheitliche Stelle auch darauf hin, für welche Vorhaben sie zuständig ist und welche weiteren einheitlichen Stellen im jeweiligen Land für Vorhaben nach Absatz 1 zuständig sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BBergG/57e?asof=2021-06-18#abs-4 (4) Nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen erstellt die zuständige Behörde einen Zeitplan für das weitere Verfahren. Den Zeitplan teilt die zuständige Behörde dem Unternehmer und in den Fällen des Absatzes 2 auch der einheitlichen Stelle mit.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BBergG/57e?asof=2021-06-18#abs-5 (5) Die zuständige Behörde entscheidet über die Zulassung innerhalb der folgenden Fristen:
Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Antragsunterlagen. Die zuständige Behörde kann die jeweilige Frist um bis zu ein Jahr verlängern, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen. Sie teilt die Fristverlängerung dem Unternehmer und in den Fällen des Absatzes 2 auch der einheitlichen Stelle mit.
Änderungsverlauf
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22.12.2025 Ausfertigung
§ 57e geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 348 573)
BGBl. 2025 I Nr. 348
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14.06.2021 Ausfertigung
§ 57e geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBl. I 1760)
BGBl. 2021 I S. 1760
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.