Gesetze / Bundesberggesetz

BBergG

§ 38 Inhalt der Zulegung, Aufhebung, Förderabgabe

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBergG/38#abs-1 (1) Für das Recht zum grenzüberschreitenden Abbau gelten die §§ 8, 15, 16 Abs. 5 und § 18 Abs. 1 und 3 entsprechend. § 31 gilt in dem Umfang entsprechend, in dem er für den Inhaber der fremden Berechtigung gelten würde.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBergG/38#abs-2 (2) Das Recht darf erst ausgeübt werden, wenn der Berechtigte

1.
die Entschädigung geleistet oder
2.
bei einer Entschädigung in wiederkehrenden Leistungen die erste Rate und für die übrigen Raten angemessene Sicherheit geleistet hat.
§ 37 § 39