§ 31 Förderabgabe
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 12
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Halle, 14.12.2021 – 4 A 31/21
- BVerfG, 24.06.1986 – 2 BvF 1/83, 2 BvF 5/83, 2 BvF 6/83, 2 BvF 1/84, 2 BvF 1/85, 2 BvF 2/85Länderfinanzausgleich (horizontaler) und BundesergänzungszuweisungenZitiert von 5
- BVerwG, 21.12.2018 – 7 BN 3/18Keine Erhöhung der Feldes- und Förderabgabe allein aus fiskalischen GründenZitiert von 15
- BFH, 25.07.2012 – I R 101/10Bergwerkseigentümer als wirtschaftlicher Eigentümer der Bodenschätze - Sonderabschreibung nach dem FöGbGZitiert von 10
- BVerwG, 16.11.2017 – 9 C 16/16Wasserentnahmeentgelt für Beseitigung von Sümpfungswasser durch TagebaubetriebZitiert von 6
- BVerwG, 21.02.2013 – 7 C 9/12Kostentragung für die Verlegung von Telekommunikationslinien aus Anlass einer HochwasserschutzmaßnahmeZitiert von 9
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 21.02.2013 – 7 C 22/11Genehmigung einer Windfarm; Nebenbestimmungen zum Lärmschutz; Festsetzung eines immissionsbezogenen KontrollwertsZitiert von 16
- BVerwG, 30.08.2012 – 2 C 23/10Besoldung bei Teilzeitbeschäftigung; Arbeitszeit der Lehrer; Erhöhung der Pflichtstundenzahl; Mitbestimmung der PersonalvertretungZitiert von 61
- BVerwG, 29.02.2012 – 7 C 8/11Anordnung zur Vernichtung von gentechnisch verändertem SaatgutZitiert von 42
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 31 BBergG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBergG/31#abs-1 (1) Der Inhaber einer Bewilligung hat jährlich für die innerhalb des jeweiligen Jahres aus dem Bewilligungsfeld gewonnenen oder mitgewonnenen bergfreien Bodenschätze eine Förderabgabe zu entrichten. Gleiches gilt für den Bergwerkseigentümer. Eine Förderabgabe ist nicht zu entrichten, soweit die Bodenschätze ausschließlich aus gewinnungstechnischen Gründen gewonnen und nicht wirtschaftlich verwertet werden. Satz 3 gilt nicht für die Errichtung eines Untergrundspeichers.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBergG/31#abs-2 (2) Die Förderabgabe beträgt zehn vom Hundert des Marktwertes, der für im Geltungsbereich dieses Gesetzes gewonnene Bodenschätze dieser Art innerhalb des Erhebungszeitraums durchschnittlich erzielt wird. Für Bodenschätze, die keinen Marktwert haben, stellt die zuständige Behörde nach Anhörung sachverständiger Stellen den für die Förderabgabe zugrunde zu legenden Wert fest.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBergG/31#abs-3 (3) § 30 Abs. 2 gilt entsprechend.