§ 31 Förderabgabe
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBergG/31#abs-1 (1) Der Inhaber einer Bewilligung hat jährlich für die innerhalb des jeweiligen Jahres aus dem Bewilligungsfeld gewonnenen oder mitgewonnenen bergfreien Bodenschätze eine Förderabgabe zu entrichten. Gleiches gilt für den Bergwerkseigentümer. Eine Förderabgabe ist nicht zu entrichten, soweit die Bodenschätze ausschließlich aus gewinnungstechnischen Gründen gewonnen und nicht wirtschaftlich verwertet werden. Satz 3 gilt nicht für die Errichtung eines Untergrundspeichers.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBergG/31#abs-2 (2) Die Förderabgabe beträgt zehn vom Hundert des Marktwertes, der für im Geltungsbereich dieses Gesetzes gewonnene Bodenschätze dieser Art innerhalb des Erhebungszeitraums durchschnittlich erzielt wird. Für Bodenschätze, die keinen Marktwert haben, stellt die zuständige Behörde nach Anhörung sachverständiger Stellen den für die Förderabgabe zugrunde zu legenden Wert fest.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBergG/31#abs-3 (3) § 30 Abs. 2 gilt entsprechend.
Wird zitiert von 18 Entscheidungen zu § 31 BBergG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Halle, 14.12.2021 – 4 A 31/21
- BVerfG, 24.06.1986 – 2 BvF 1/83, 2 BvF 5/83, 2 BvF 6/83, 2 BvF 1/84, 2 BvF 1/85, 2 BvF 2/85Länderfinanzausgleich (horizontaler) und BundesergänzungszuweisungenZitiert von 6
- BVerwG, 21.12.2018 – 7 BN 3/18Keine Erhöhung der Feldes- und Förderabgabe allein aus fiskalischen GründenZitiert von 17
- BFH, 25.07.2012 – I R 101/10Bergwerkseigentümer als wirtschaftlicher Eigentümer der Bodenschätze - Sonderabschreibung nach dem FöGbGZitiert von 10
- BVerwG, 19.02.2004 – 7 C 9.03Zitiert von 1
- BVerwG, 16.11.2017 – 9 C 16/16Wasserentnahmeentgelt für Beseitigung von Sümpfungswasser durch TagebaubetriebZitiert von 6
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 21.02.2013 – 7 C 9.12Zitiert von 7
- BVerwG, 21.02.2013 – 7 C 9/12Kostentragung für die Verlegung von Telekommunikationslinien aus Anlass einer Hochwasserschutzmaßnahme
- BVerwG, 21.02.2013 – 7 C 22.11Zitiert von 17
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 31 BBergG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.