§ 39 Einigung mit dem Grundeigentümer, Zustimmung anderer Behörden, Entschädigung
Stand: 10.06.2019
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- VG Karlsruhe, 16.07.2025 – 3 K 3065/23
- OLG Brandenburg, 08.04.2025 – 6 U 70/23
- OLG Brandenburg, 08.04.2025 – 6 U 56/24
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 27.05.2010 – 2 L 329/06Zitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBergG/39#abs-1 (1) Wer zum Zwecke der Aufsuchung ein fremdes Grundstück benutzen will, hat vor Beginn der Aufsuchung
einzuholen. § 905 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBergG/39#abs-2 (2) Bei einem unter Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 fallenden Grundstück ist
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBergG/39#abs-3 (3) Der Aufsuchungsberechtigte hat nach Abschluß der Aufsuchungsarbeiten den früheren Zustand fremder Grundstücke wiederherzustellen, es sei denn, daß die Aufrechterhaltung der Einwirkungen auf die Grundstücke nach Entscheidung der zuständigen Behörde für spätere Gewinnungsarbeiten zulässig ist oder die zuständige Behörde zur Wiedernutzbarmachung der Oberfläche eine Abweichung von dem früheren Zustand angeordnet hat.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BBergG/39#abs-4 (4) Der Aufsuchungsberechtigte hat dem Grundeigentümer und den sonstigen Nutzungsberechtigten für die durch die Aufsuchungsarbeiten entstandenen, nicht durch Wiederherstellung des früheren Zustandes oder andere Maßnahmen nach Absatz 3 ausgeglichenen Vermögensnachteile Ersatz in Geld zu leisten. Der Ersatzanspruch haftet den Inhabern von dinglichen Rechten, mit denen das Grundstück belastet ist, in entsprechender Anwendung der Artikel 52 und 53 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BBergG/39#abs-5 (5) Zur Sicherung ihrer Ansprüche aus den Absätzen 3 und 4 können der Grundeigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte eine angemessene Sicherheitsleistung verlangen.