§ 27 Wirkung der Vereinigung
Stand: 10.06.2019
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- OVG NRW, 12.01.2011 – 11 A 1466/08Zitiert von 2
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBergG/27#abs-1 (1) Mit der Zustellung der Berechtsamsurkunde an den Antragsteller entsteht unter Erlöschen des bisherigen Bergwerkseigentums neues Bergwerkseigentum an dem einheitlichen Bergwerksfeld mit den sich aus der Vereinbarung nach § 25 Nr. 3 ergebenden dinglichen Belastungen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBergG/27#abs-2 (2) Ist die Vereinigung wirksam geworden, so ersucht die zuständige Behörde das Grundbuchamt um Berichtigung des Grundbuches. Dem Ersuchen ist eine beglaubigte Abschrift der Berechtsamsurkunde beizufügen.