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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2020, S. 864
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Gesetz
zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/821
des Europäischen Parlaments und des Rates
vom
17. Mai 2017 zur Festlegung von Pflichten zur Erfüllung
der Sorgfaltspflichten in der Lieferkette für Unionseinführer
von Zinn, Tantal, Wolfram, deren Erzen und Gold
aus Konflikt-
und Hochrisikogebieten sowie zur Änderung des Bundesberggesetzes
Vom 29. April 2020
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz
zur Durchführung
der Verordnung (EU) 2017/821
des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 17. Mai 2017
zur Festlegung von Pflichten zur
Erfüllung der Sorgfaltspflichten
in der Lieferkette für Unionseinführer
von Zinn, Tantal, Wolfram, deren Erzen und
Gold aus Konflikt- und Hochrisikogebieten
(Mineralische-Rohstoffe-
Sorgfaltspflichten-Gesetz – MinRohSorgG)
§1
Zweck
Dieses Gesetz dient der Durchführung der Verord-
nung (EU) 2017/821 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 17. Mai 2017 zur Festlegung von
Pflichten zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in der Lie-
ferkette für Unionseinführer von Zinn, Tantal, Wolfram,
deren Erzen und Gold aus Konflikt- und Hochrisikoge-
bieten (ABl. L 130 vom 19.5.2017, S. 1) sowie der zu
dieser Verordnung von Rat und Europäischer Kommis-
sion erlassenen Ergänzungs- und Durchführungsbe-
stimmungen.
§2
Zuständige Behörde
Zuständige Behörde im Sinne des Artikels 10 der
Verordnung (EU) 2017/821 ist die Bundesanstalt für
Geowissenschaften und Rohstoffe (Bundesanstalt).
§3
Aufgaben, Eingriffsbefugnisse
(1) Der Bundesanstalt obliegt die Durchführung der
Verordnung (EU) 2017/821, dieses Gesetzes, der auf-
grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnun-
gen und der in § 1 bezeichneten Rechtsakte, soweit
diese Rechtsakte den zuständigen Behörden der Mit-
gliedstaaten Pflichten zuweisen.
(2) Die Bundesanstalt trifft die geeigneten und erfor-
derlichen Anordnungen und Maßnahmen
1. zur Feststellung von Verstößen gegen die in § 1 be-
zeichneten Rechtsakte,
2. zur Beseitigung festgestellter Verstöße oder
3. zur Verhinderung künftiger Verstöße.
(3) Die Bundesanstalt kann dabei insbesondere
1. den Unionseinführern, den Inhabern der Unterneh-
men der Unionseinführer und ihrer Vertretung und
bei juristischen Personen, Gesellschaften und nicht
rechtsfähigen Vereinen den nach Gesetz oder Sat-
zung zur Vertretung berufenen Personen aufgeben,
die zur nachträglichen Kontrolle nach Artikel 11 der
Verordnung (EU) 2017/821 notwendigen Unterlagen,
die zum Nachweis der Einhaltung der Pflichten nach
den Artikeln 4 bis 7 der Verordnung (EU) 2017/821
geeignet sind, vorzulegen,
2. Personen laden und von ihnen nach Maßgabe des
§ 6 Auskünfte verlangen,
3. die Offenlegung oder Veröffentlichung von Informa-
tionen entsprechend Artikel 4 Buchstabe a, Artikel 5
Absatz 2 und Artikel 7 der Verordnung (EU) 2017/821
anordnen,
4. dem betroffenen Unionseinführer aufgeben, inner-
halb von 30 Tagen ab Bekanntgabe der Anordnung
einer Abhilfemaßnahme nach Artikel 16 Absatz 3 der
Verordnung (EU) 2017/821 einen Plan, einschließlich
eines Zeitplans zur Umsetzung der Abhilfemaßnahme
vorzulegen,
5. die erforderlichen Anordnungen und Maßnahmen
treffen, um festzustellen, ob der betroffene Unions-
einführer die ihm aufgegebenen Abhilfemaßnahmen
angemessen und innerhalb des ihm vorgegebenen
Zeitraums umgesetzt hat, oder
6. dem betroffenen Unionseinführer nach Feststellung
eines Verstoßes und Anordnung einer Abhilfemaß-
nahme zusätzlich aufgeben,
a) auf seine Kosten innerhalb eines bestimmten
Zeitraums erneut eine Prüfung durch einen unab-
hängigen Dritten nach Artikel 6 der Verordnung
(EU) 2017/821 vornehmen zu lassen, bei der ins-
besondere die Umsetzung der Abhilfemaßnahme
zu berücksichtigen ist, und
b) der Bundesanstalt den Prüfbericht des unabhän-
gigen Dritten zur erneuten Kontrolle zukommen
zu lassen.
(4) Die Bundesanstalt hat bei dem risikobasierten An-
satz zur Auswahl der zu kontrollierenden Unionseinführer
nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/821
insbesondere zu berücksichtigen
1. die jährliche Einfuhrmenge,
2. den Ursprung und den Transportweg der eingeführ-
ten Minerale und Metalle und

3. ob die eingeführten Minerale und Metalle anderen
Risiken in der Lieferkette unterfallen, die zu einer kri-
tischen Einstufung im Sinne der Leitsätze der Orga-
nisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und
Entwicklung für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht
zur Förderung verantwortungsvoller Lieferketten für
Minerale aus Konflikt- und Hochrisikogebieten* füh-
ren.
(5) Die Bundesanstalt hat einmal jährlich über die
Umsetzung der Verordnung (EU) 2017/821 im jeweils
vorausgegangenen Kalenderjahr zu berichten. Der Be-
richt soll auf festgestellte Verstöße und angeordnete
Abhilfemaßnahmen hinweisen und diese erläutern,
ohne die von den konkret genannten Abhilfemaßnahmen
betroffenen Unionseinführer zu benennen. Der Bericht
nach Satz 1 ist erstmals für das Jahr 2021 vorzulegen
und auf der Webseite der Bundesanstalt zu veröffent-
lichen.
§4
Datenübermittlung
durch die Zollbehörden an die Bundesanstalt
Die Zollbehörden übermitteln der Bundesanstalt auf
deren Ersuchen die für die Erfüllung der Aufgaben der
Bundesanstalt nach Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 18
der Verordnung (EU) 2017/821 erforderlichen Informa-
tionen, die sie bei der Überführung der von der Verord-
nung (EU) 2017/821 erfassten Rohstoffe in den zoll-
rechtlich freien Verkehr erlangt haben.
§5
Datenübermittlung durch die Bundesanstalt
(1) Die Bundesanstalt übermittelt der Europäischen
Kommission sowie den zuständigen Behörden anderer
Mitgliedstaaten alle nach den Artikeln 13 und 18 der
Verordnung (EU) 2017/821 vorgesehenen Informationen.
(2) Die Bundesanstalt schützt im Rahmen des gel-
tenden Rechts Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse
sowie personenbezogene Daten.
(3) Für den Datenaustausch und die Datenerfassung,
die zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/821
notwendig sind, kann die Bundesanstalt elektronische
Systeme einsetzen.
§6
Auskunftspflichten
(1) Unionseinführer und nach § 3 Absatz 3 Nummer 2
geladene Personen sind verpflichtet, der Bundesanstalt
auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die die Bun-
desanstalt zur Durchführung der ihr durch dieses Ge-
setz oder aufgrund dieses Gesetzes übertragenen Auf-
gaben benötigt.
(2) Die zu erteilenden Auskünfte nach Absatz 1 um-
fassen insbesondere
1. die Angaben über die Erstellung einer Lieferketten-
politik, die den Anforderungen nach Artikel 4 Buch-
stabe b der Verordnung (EU) 2017/821 entspricht,
2. die Namen der zur Überwachung der internen Pro-
zesse zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in der
* Amtlicher Hinweis: Zu beziehen beim Bundesministerium für Wirtschaft
und Energie, 11019 Berlin; auch zu beziehen über www.bmwi.de.
Lieferkette nach Artikel 4 Buchstabe c der Verord-
nung (EU) 2017/821 benannten Personen,
3. die Art und Weise der Risikoermittlung,
4. vorhandene Beschwerdemechanismen und Früh-
warnsysteme zur Risikoerkennung,
5. die konkrete Risikobewertung einschließlich der
Grundlagen dieser Risikobewertung,
6. die Strategien zur Verhinderung, Minimierung und
Beseitigung negativer Auswirkungen aus ermittel-
ten Risiken,
7. die Systeme zur Rückverfolgbarkeit der Gewahr-
sams- und Lieferkette,
8. die Art und Weise, in der die Prüfungen der Ein-
haltung der Sorgfaltspflichten durch einen unab-
hängigen Dritten nach Artikel 6 der Verordnung
(EU) 2017/821 durchgeführt werden sowie deren In-
halt und Ergebnis,
9. die Erfüllung der von Artikel 4 Buchstabe a, Artikel 5
Absatz 2 und Artikel 7 der Verordnung (EU) 2017/821
vorgegebenen Informations- und Offenlegungs-
pflichten und
10. den Plan zur Umsetzung einer angeordneten Abhil-
femaßnahme.
(3) Wer zur Auskunft nach Absatz 1 verpflichtet ist,
kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren
Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Ab-
satz 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten An-
gehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder
eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungs-
widrigkeiten aussetzen würde. Sonstige gesetzliche
Auskunfts- oder Aussageverweigerungsrechte sowie
gesetzliche Verschwiegenheitspflichten bleiben unbe-
rührt.
§7
Betretensrechte,
Mitwirkungs- und Duldungspflichten
(1) Zur Durchführung der Aufgaben der Bundesan-
stalt dürfen die mit der Überwachung beauftragten Per-
sonen der Bundesanstalt sowie Personen und Einrich-
tungen, derer sich die Bundesanstalt zur Durchführung
ihrer Aufgaben bedient,
1. Betriebsgrundstücke, Geschäftsräume, Wirtschafts-
gebäude und Transportmittel der Unionseinführer
während der Geschäfts- oder Betriebszeiten betre-
ten und besichtigen sowie
2. geschäftliche Unterlagen und Aufzeichnungen der
Unionseinführer einsehen, aus denen sich die Ein-
haltung der Sorgfaltspflichten nach den Artikeln 4
bis 7 der Verordnung (EU) 2017/821 ergibt oder ab-
leiten lässt.
(2) Die Unionseinführer haben die Maßnahmen zu
dulden. Sie haben die Personen im Sinne des Absat-
zes 1 bei der Durchführung der Maßnahmen zu unter-
stützen.
§8
Verordnungsermächtigungen
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Ener-
gie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zu-
stimmung des Bundesrates, im Einvernehmen mit dem

Bundesministerium für Arbeit und Soziales, dem Bun-
desministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare
Sicherheit und dem Bundesministerium für wirtschaft-
liche Zusammenarbeit und Entwicklung, das Verfahren
bei nachträglichen Kontrollen nach Artikel 11 der Ver-
ordnung (EU) 2017/821 näher zu regeln, soweit dies zur
Durchsetzung der Verpflichtungen nach den Artikeln 4
bis 7 der Verordnung (EU) 2017/821 erforderlich ist. Es
kann dabei Einzelheiten zu dem Verfahren bei nach-
träglichen Kontrollen durch die Bundesanstalt sowie
zu den Auskunfts-, Duldungs- und Unterstützungs-
pflichten regeln.
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Ener-
gie wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung
ohne Zustimmung des Bundesrates, im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales,
dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
nukleare Sicherheit und dem Bundesministerium für
wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung,
1. Verweisungen auf Vorschriften der Verordnung
(EU) 2017/821 in diesem Gesetz zu ändern, soweit
es zur Anpassung an Änderungen dieser Vorschrif-
ten erforderlich ist;
2. Vorschriften dieses Gesetzes zu streichen oder in
ihrem Wortlaut einem verbleibenden Anwendungs-
bereich anzupassen, soweit sie durch den Erlass
entsprechender Vorschriften in Verordnungen der
Europäischen Union unanwendbar geworden sind.
§9
Zwangsgeld
Die Höhe des Zwangsgelds im Verwaltungszwangs-
verfahren der Bundesanstalt beträgt bis zu 50 000
Euro.
§ 10
Zeitliche Geltung
Die §§ 3, 6, 7 und 9 sind erst ab dem 1. Januar 2021
anzuwenden.
Artikel 2
Änderung des Bundesberggesetzes
In § 171a Satz 1 des Bundesberggesetzes vom
13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch
Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes vom 20. Juli 2017
(BGBl. I S. 2808) geändert worden ist, werden im ein-
leitenden Satzteil die Wörter „die am 29. Juli 2017“
durch die Wörter „die vor dem 29. Juli 2017“ ersetzt.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 29. April 2020
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l
a M e r k e l
Der Bundesminister
für Wirtschaft und
Energie
Peter Altmaier
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2020 I S. 864. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
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