§ 56 Verteilungsmaßstab
Stand: 31.10.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/56#abs-1 (1) Für die Errechnung der den beteiligten Grundeigentümern an der Verteilungsmasse zustehenden Anteile (Sollanspruch) ist entweder von dem Verhältnis der Flächen oder dem Verhältnis der Werte auszugehen, in dem die früheren Grundstücke vor der Umlegung zueinander gestanden haben. Der Maßstab ist von der Umlegungsstelle nach pflichtmäßigem Ermessen unter gerechter Abwägung der Interessen der Beteiligten je nach Zweckmäßigkeit einheitlich zu bestimmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/56#abs-2 (2) Sind alle Beteiligten einverstanden, so kann die Verteilungsmasse auch nach einem anderen Maßstab aufgeteilt werden.
Wird zitiert von 15 Entscheidungen zu § 56 BauGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- FG Rheinland-Pfalz, 16.05.2013 – 4 K 1074/10Zitiert von 2
- OLG Köln, 25.10.1984 – 7 U (Baul) 4/84
- BVerfG, 22.05.2001 – 1 BvR 1512/97Baulandumlegung als Inhalts- und Schrankenbestimmung des EigentumsZitiert von 43
- BGH, 05.10.2000 – III ZR 71/00Zitiert von 3
- BFH, 29.10.1997 – II R 36/95Zitiert von 5
- OLG Hamm, 11.03.2004 – 16 U (Baul) 5/03Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BFH, 12.04.2022 – VI R 22/20Einwurf von Grundstücken des Privat- und Betriebsvermögens in ein UmlegungsverfahrenZitiert von 6
- OLG Stuttgart, 08.03.2021 – 102 U 2/20 Baul.
- OLG Stuttgart, 08.03.2021 – 102 U 2/20 Baul
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 56 BauGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.