§ 49 Rechtsnachfolge
Stand: 10.06.2019
Wechselt die Person eines Beteiligten während eines Umlegungsverfahrens, so tritt sein Rechtsnachfolger in dieses Verfahren in dem Zustand ein, in dem es sich im Zeitpunkt des Übergangs des Rechts befindet.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 49 BauGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG Hamm, 31.07.2003 – 16 U (Baul.) 8/02
- KG, 08.11.2024 – U 4/21 Baul
- OLG Zweibrücken, 20.09.2002 – 3 W 177/02
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.