Gesetze / Gesetz über die Deutsche Bundesbank
BBankG§ 19 Geschäfte mit Kreditinstituten und anderen Marktteilnehmern
Stand: 10.06.2019
Die Deutsche Bundesbank darf mit Kreditinstituten und anderen Marktteilnehmern unbeschadet des Kapitels IV der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (BGBl. 1992 II S. 1251, 1297) folgende Geschäfte betreiben:
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 19 BBankG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BFH, 09.10.2002 – VI R 164/01Zitiert von 5
- BVerfG, 24.07.1962 – 2 BvF 4/61, 2 BvF 5/61, 2 BvF 1/62, 2 BvF 2/62Das Gesetz über das Kreditwesen (vom 10. Juli 1961, BGBl. I S. 881) ist mit dem Grundgesetz vereinbar. - Eine selbständige Bundesoberbehörde kann nur für solche Aufgaben errichtet werden, die der Sache nach für das ganze Bundesgebiet von einer Oberbehörde wahrgenommen werden können (GG Art. 87 Abs. 3 Satz 1, Art. 88)Zitiert von 2
- BGH, 17.08.1976 – 1 StR 371/76
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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08.07.1994 Ausfertigung
§ 19 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 1994 (BGBl. I 1465)
BGBl. 1994 I S. 1465
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