Gesetze / Gesetz über die Deutsche Bundesbank
BBankG§ 20 Geschäfte mit öffentlichen Verwaltungen
Stand: 10.06.2019
Die Deutsche Bundesbank darf mit dem Bund, den Sondervermögen des Bundes, den Ländern und anderen öffentlichen Verwaltungen die in § 19 Nr. 2 bis 7 bezeichneten Geschäfte vornehmen; dabei darf die Bank im Verlauf eines Tages Kontoüberziehungen zulassen. Für diese Geschäfte darf die Bank dem Bund, den Sondervermögen des Bundes und den Ländern keine Kosten und Gebühren berechnen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 20 BBankG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
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Änderungsverlauf
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07.05.2002 Ausfertigung
§ 20 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 7. Mai 2002 (BGBl. I 1529)
BGBl. 2002 I S. 1529
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08.07.1994 Ausfertigung
§ 20 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 1994 (BGBl. I 1465)
BGBl. 1994 I S. 1465
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