Gesetze / Gesetzblätter

Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1994, S. 1465

BGBl. 1994 I S. 1465 · 7.964 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 1994, Seite 1465 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1465
                                                                            Teil 1

1994                                 Ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 1994
     Tag                                                                      Inhalt
          1465

Z 5702 A

      Nr. 42
       Seite
    8. 7. 94   Gesetz zur Änderung von Vorschriften über die Deutsche Bundesbank .................... .                                                    1465
                   FNA: 7620-1, 7622-1, 7623-1,.7847-12, 7624-1
                   GESTA:066
    8. 7. 94   Gesetz zur Reform des Weinrechts .................................................. .                                                       1467
                   FNA: neu: 2125-5-7/1; neu: 2125-5-7; 2125-40-1-2, 2125-5, 7845-1, 7832-1, 780-5, 7847-11-2-1, 2125-40-11, 2125-40-35
                   GESTA: F34
    8. 7. 94   Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates vom 7. Juni 1990 über den freien
               Zugang zu Informationen über die Umwelt . . . . . . . . . . . . . . . .
                    FNA: neu: 2129-24; 7100-1
                   GESTA: 014

    6. 7. 94   Erste Verordnung zur Änderung der Chemikalien-Verbotsverordnung . . . .
                   FNA: 8053-6·20
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           1490

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         1493
                                                      Hinweis auf andere Verkündungsblätter
               Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1496

                                          Gesetz
               zur Änderung von Vorschriften über die Deutsche Bundesbank
                                                                     Vom 8. Juli 1994

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                             Artikel 1

                   fünftes Gesetz
            zur Änderung des Gesetzes
           über die Deutsche Bundesbank
                  (5. BBankGÄndG)

  Das Gesetz über die Deutsche Bundesbank in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1992 (BGBI. 1
S. 1782), geändert durch Artikel 6 Abs. 83 des Gesetzes
vom 27. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2378), wird wie folgt
geändert:

 1. § 8 Abs. 1 Nr. 9 wird wie folgt gefaßt:
    ,,9. der Freistaaten Sachsen und Thüringen."

 2. § 17 wird aufgehoben.

 3. § 19 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 Nr. 3_ Satz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In den Buchstaben a und b werden jeweils
           die Worte „zu höchstens neun Zehntel ihres
           Nennbetrages," gestrichen.

         bb) In Buchstabe c werden die Worte „zu höch-
             stens drei Viertel ihres Nennbetrages," gestri-
             chen.

         cc) In Buchstabe d werden die Worte „zu höch-
             stens drei Viertel ihres Kurswertes," ge-
             strichen.

         dd) In Buchstabe e werden die Worte „zu höch-
             stens drei Viertel ihres Kurswertes" gestrichen.
         ee) In Buchstabe f werden die Worte „zu höch-
             stens drei Viertel ihres Nennbetrages" ge-
             strichen.

   b) Absatz 1 Nr. 3 Satz 2 wird aufgehoben.

    c) Absatz 3 wird aufgehoben.

4. § 20 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
     ,,(1) Die Deutsche Bundesbank darf mit dem Bund,
    den Sondervermögen des Bundes, den Ländern und
    anderen öffentlichen Verwaltungen die in § 19 Abs. 1
    Nr. 4 bis 9 bezeichneten Geschäfte vornehmen; dabei
    darf die Bank im Verlauf eines Tages Kontoüber-
    ziehungen zulassen. Für diese Geschäfte darf die
    Bank dem Bund, den Sondervermögen des Bundes
    mit Ausnahme der Deutschen Bundespost POST-
BGBl. 1994, Seite 1466 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1466
1466                                     Bundesgesetzblatt,

    BANK und den Ländern keine Kosten und Gebühren
    berechnen."

 5. In § 21 Nr. 2 werden die Worte "eines der in § 20
    Abs. 1 Nr. 1 genannten Sondervermögen" durch die
    Worte "ein Sondervermögen" ersetzt.

6. In § 26 Abs. 4 Satz 2 wird das Wort "Bundesminister'
   durch das Wort "Bundesministerium" ersetzt.

 7. In § 28 werden unter 1. die Worte "Kassenkredite an
    a) den Bund und die Sondervermögen des Bundes
    b) die Länder" gestrichen.

8. In § 41 Abs. 4 Satz 3 wird das Wort "Bundesministers"
   durch das Wort "Bundesministeriums" ersetzt.

 9. § 42 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
    a) In Satz 1 werden die Worte „Der Bundesminister"
       durch die Worte „Das Bundesministerium" ersetzt.
    b) Satz 2 wird aufgehoben.

10. § 45 wird aufgehoben.

                         Artikel2
               Änderung des Gesetzes
       über die Kreditanstalt für Wiederaufbau
  Das Gesetz über die Kreditanstalt für Wiederaufbau in
der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juni 1969
(BGBI. 1 S. 573), zuletzt geändert durch Artikel 7 des
Ges€tzes vom 30. November 1990 (BGBI. 1S. 2570), wird
wie folgt geändert:

1 . § 1 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:

   „Sie hat ihren Sitz in Frankfurt am Main und kann eine

   Zweigniederlassung in Bertin errichten."

2. § 7 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 2 werden die Worte • Verkehr und dem
      Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenar-
      beit" durch die Worte "Verkehr, dem Bundesmini-

      ster für wirtschaft1tche Zusammenarbeit und Ent-
      wicklung und dem Bundesminister für Umwelt,
      Naturschutz und Reaktorsicherheit" ersetzt.
   b) Nummer 4 wird aufgehoben.
Jahrgang 1994, Teil 1

                          Artikel 3

               Änderung des Gesetzes
      über die Deutsche Genossenschaftsbank

     § 7 Abs. 1 des Gesetzes über die Deutsche Genossen-
  schaftsbank vom 22. Dezember 1975 (BGBI. 1 S. 3171),
  das zuletzt durch Artikel 2 Nr. 6 des Gesetzes vom
  13. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2749) geändert worden
  ist, wird wie folgt geändert:

  1. Buchstabe c wird aufgehoben.

  2. In Buchstabe h wird das Wort "fünfzehn" durch das
     Wort „sechzehn" ersetzt.

                          Artikel 4
                Änderung des Gesetzes
               über die Neuorganisation
               der Marktordnungsstellen
     § 5 des Gesetzes über die Neuorganisation der Markt-
  ordnungsstellen vom 23. Juni 1976 (BGBI. 1 S. 1608,
  2902), das zuletzt durch § 7 Abs. 1 Buchstabe f des Geset-
  zes vom 26. April 1994 (BGBI. 1S. 918) geändert worden
  ist, wird wie folgt geändert:
  1 . In Absatz 1 wird Nummer 12 aufgehoben. Die bisherige
      Nummer 13 wird Nummer 12.
  2. In Absatz 3 werden die Worte,. , der Vertreter der Deut-
     schen Bundesbank von der Deutschen Bundesbank"
     gestrichen.
                          Artikel 5

               Änderung des Gesetzes
      über die landwirtschaftliche Rentenbank
    § 1 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes über die landwirtschaftli-

  che Rentenbank in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-

  derungsnummer 7624-1, veröffentlichten bereinigten
  Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 Nr. 7 des Gesetzes
  vom 13. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2749) geändert wor-
  den ist, wird aufgehoben.

                          Artikel&

                        lnkraftt1 eten
    Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
  Kraft.
                                  Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
                                gewahrt.
                                  Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
                                wird im Bundesgesetzblatt verkündet.

                                   Berlin, den 8. Juli 1994
                                                Der Bundespräsident
                                                   Roman Herzog
                                                 Der Bundeskanzler
                                                  Dr. Helmut Kohl

                                         Der Bundesminister

der Finanzen
                                                  Theo Waigel

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1994 I S. 1465. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 71e8da38bd2cd741….