Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1994, S. 1465
BGBl. 1994 I S. 1465 · 7.964 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Teil 1
1994 Ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 1994
Tag Inhalt
1465
Z 5702 A
Nr. 42
Seite
8. 7. 94 Gesetz zur Änderung von Vorschriften über die Deutsche Bundesbank .................... . 1465
FNA: 7620-1, 7622-1, 7623-1,.7847-12, 7624-1
GESTA:066
8. 7. 94 Gesetz zur Reform des Weinrechts .................................................. . 1467
FNA: neu: 2125-5-7/1; neu: 2125-5-7; 2125-40-1-2, 2125-5, 7845-1, 7832-1, 780-5, 7847-11-2-1, 2125-40-11, 2125-40-35
GESTA: F34
8. 7. 94 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates vom 7. Juni 1990 über den freien
Zugang zu Informationen über die Umwelt . . . . . . . . . . . . . . . .
FNA: neu: 2129-24; 7100-1
GESTA: 014
6. 7. 94 Erste Verordnung zur Änderung der Chemikalien-Verbotsverordnung . . . .
FNA: 8053-6·20
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1490
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1493
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1496
Gesetz
zur Änderung von Vorschriften über die Deutsche Bundesbank
Vom 8. Juli 1994
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
fünftes Gesetz
zur Änderung des Gesetzes
über die Deutsche Bundesbank
(5. BBankGÄndG)
Das Gesetz über die Deutsche Bundesbank in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1992 (BGBI. 1
S. 1782), geändert durch Artikel 6 Abs. 83 des Gesetzes
vom 27. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2378), wird wie folgt
geändert:
1. § 8 Abs. 1 Nr. 9 wird wie folgt gefaßt:
,,9. der Freistaaten Sachsen und Thüringen."
2. § 17 wird aufgehoben.
3. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nr. 3_ Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In den Buchstaben a und b werden jeweils
die Worte „zu höchstens neun Zehntel ihres
Nennbetrages," gestrichen.
bb) In Buchstabe c werden die Worte „zu höch-
stens drei Viertel ihres Nennbetrages," gestri-
chen.
cc) In Buchstabe d werden die Worte „zu höch-
stens drei Viertel ihres Kurswertes," ge-
strichen.
dd) In Buchstabe e werden die Worte „zu höch-
stens drei Viertel ihres Kurswertes" gestrichen.
ee) In Buchstabe f werden die Worte „zu höch-
stens drei Viertel ihres Nennbetrages" ge-
strichen.
b) Absatz 1 Nr. 3 Satz 2 wird aufgehoben.
c) Absatz 3 wird aufgehoben.
4. § 20 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Die Deutsche Bundesbank darf mit dem Bund,
den Sondervermögen des Bundes, den Ländern und
anderen öffentlichen Verwaltungen die in § 19 Abs. 1
Nr. 4 bis 9 bezeichneten Geschäfte vornehmen; dabei
darf die Bank im Verlauf eines Tages Kontoüber-
ziehungen zulassen. Für diese Geschäfte darf die
Bank dem Bund, den Sondervermögen des Bundes
mit Ausnahme der Deutschen Bundespost POST-

1466 Bundesgesetzblatt,
BANK und den Ländern keine Kosten und Gebühren
berechnen."
5. In § 21 Nr. 2 werden die Worte "eines der in § 20
Abs. 1 Nr. 1 genannten Sondervermögen" durch die
Worte "ein Sondervermögen" ersetzt.
6. In § 26 Abs. 4 Satz 2 wird das Wort "Bundesminister'
durch das Wort "Bundesministerium" ersetzt.
7. In § 28 werden unter 1. die Worte "Kassenkredite an
a) den Bund und die Sondervermögen des Bundes
b) die Länder" gestrichen.
8. In § 41 Abs. 4 Satz 3 wird das Wort "Bundesministers"
durch das Wort "Bundesministeriums" ersetzt.
9. § 42 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Worte „Der Bundesminister"
durch die Worte „Das Bundesministerium" ersetzt.
b) Satz 2 wird aufgehoben.
10. § 45 wird aufgehoben.
Artikel2
Änderung des Gesetzes
über die Kreditanstalt für Wiederaufbau
Das Gesetz über die Kreditanstalt für Wiederaufbau in
der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juni 1969
(BGBI. 1 S. 573), zuletzt geändert durch Artikel 7 des
Ges€tzes vom 30. November 1990 (BGBI. 1S. 2570), wird
wie folgt geändert:
1 . § 1 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
„Sie hat ihren Sitz in Frankfurt am Main und kann eine
Zweigniederlassung in Bertin errichten."
2. § 7 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 werden die Worte • Verkehr und dem
Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenar-
beit" durch die Worte "Verkehr, dem Bundesmini-
ster für wirtschaft1tche Zusammenarbeit und Ent-
wicklung und dem Bundesminister für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit" ersetzt.
b) Nummer 4 wird aufgehoben.
Jahrgang 1994, Teil 1
Artikel 3
Änderung des Gesetzes
über die Deutsche Genossenschaftsbank
§ 7 Abs. 1 des Gesetzes über die Deutsche Genossen-
schaftsbank vom 22. Dezember 1975 (BGBI. 1 S. 3171),
das zuletzt durch Artikel 2 Nr. 6 des Gesetzes vom
13. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2749) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. Buchstabe c wird aufgehoben.
2. In Buchstabe h wird das Wort "fünfzehn" durch das
Wort „sechzehn" ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Gesetzes
über die Neuorganisation
der Marktordnungsstellen
§ 5 des Gesetzes über die Neuorganisation der Markt-
ordnungsstellen vom 23. Juni 1976 (BGBI. 1 S. 1608,
2902), das zuletzt durch § 7 Abs. 1 Buchstabe f des Geset-
zes vom 26. April 1994 (BGBI. 1S. 918) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1 . In Absatz 1 wird Nummer 12 aufgehoben. Die bisherige
Nummer 13 wird Nummer 12.
2. In Absatz 3 werden die Worte,. , der Vertreter der Deut-
schen Bundesbank von der Deutschen Bundesbank"
gestrichen.
Artikel 5
Änderung des Gesetzes
über die landwirtschaftliche Rentenbank
§ 1 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes über die landwirtschaftli-
che Rentenbank in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-
derungsnummer 7624-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 Nr. 7 des Gesetzes
vom 13. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2749) geändert wor-
den ist, wird aufgehoben.
Artikel&
lnkraftt1 eten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 8. Juli 1994
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
der Finanzen
Theo Waigel
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1994 I S. 1465. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 71e8da38bd2cd741….