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Artikel 1 · BT-Drs. 12/6909 · S. 7

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1
Zu Nummer 1 (§ 17 BBankG)
Die Aufhebung der Pflicht des Bundes, des Sonderver-
mögens Ausgleichsfonds, des ERP- Sondervermögens
und der Länder, ihre flüssigen Mittel auf einem
Girokonto der Deutschen Bundesbank einzulegen,
steht im Zusammenhang mit der gleichzeitigen
Abschaffung der nunmehr im EG-Vertrag verbotenen
Gewährung von Kassenkrediten der Deutschen Bun-
desbank an öffentliche Verwaltungen. Da öffentliche
Verwaltungen bei_ kurzfristigem Kreditbedarf nicht
mehr auf die bisher gemäß § 20 BBankG gewährten
Kassenkredite zurückgreifen können, so ist es umge-
kehrt geboten, sie auch von der Einlagepflicht ihrer
flüssigen Mittel bei der Deutschen Bundesbank zu
entbinden. Auf diese Weise wird der gegenwärtig
noch begrenzt vorhandene rechtliche Sonderstatus
der öffentlichen H and sowohl bei der kurzfristigen
Kreditaufnahme als auch bei der Anlage flüssiger
Mittel insgesamt aufgehoben.
Die Kassenbestände der öffentlichen Hand dienten
der Bundesbank bisher als Instrument der kurzfristi-
gen Steuerung des Geldmarktes, da die B ank die bei
ihr unterhaltenen Mittel temporär ins Bankensystem
verlagern konnte. Die Bundesbank ist aber als Noten-
bank selbst in der Lage, Geld zu schöpfen; sie ist dabei
nicht auf Einlagen anderer angewiesen. Die Möglich-
keit zur Verlagerung der nach § 17 BBankG angeleg-
ten Gelder kann deshalb durch andere wirksame
Instrumente ersetzt werden, wie sie die Bundesbank
auch schon seit einigen Jahren mit Erfolg anwen-
det.
Zu Nummer 2 (§ 19 BBankG)
Die in § 19 Abs. 1 Nr. 3 BBankG vorgeschriebenen
Sicherheitsabschläge bei Darlehen der Bundesbank
gegen Pfänder (Lombardkredite) haben sich als nicht
mehr notwendig erwiesen. Bei Anwendung der elek-
tronischen Datenverarbeitung ist es der Bundesbank
möglich, den Beleihungswert des Pfandbestande

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 5.863 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 12/6909, 12. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 14.599–20.462 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.42) +D1D2D3 · Prüfwert ea50901be9a99a69….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP