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Artikel 1 · BT-Drs. 12/6909 · S. 7
Zu Artikel 1
Zu Artikel 1 Zu Nummer 1 (§ 17 BBankG) Die Aufhebung der Pflicht des Bundes, des Sonderver- mögens Ausgleichsfonds, des ERP- Sondervermögens und der Länder, ihre flüssigen Mittel auf einem Girokonto der Deutschen Bundesbank einzulegen, steht im Zusammenhang mit der gleichzeitigen Abschaffung der nunmehr im EG-Vertrag verbotenen Gewährung von Kassenkrediten der Deutschen Bun- desbank an öffentliche Verwaltungen. Da öffentliche Verwaltungen bei_ kurzfristigem Kreditbedarf nicht mehr auf die bisher gemäß § 20 BBankG gewährten Kassenkredite zurückgreifen können, so ist es umge- kehrt geboten, sie auch von der Einlagepflicht ihrer flüssigen Mittel bei der Deutschen Bundesbank zu entbinden. Auf diese Weise wird der gegenwärtig noch begrenzt vorhandene rechtliche Sonderstatus der öffentlichen H and sowohl bei der kurzfristigen Kreditaufnahme als auch bei der Anlage flüssiger Mittel insgesamt aufgehoben. Die Kassenbestände der öffentlichen Hand dienten der Bundesbank bisher als Instrument der kurzfristi- gen Steuerung des Geldmarktes, da die B ank die bei ihr unterhaltenen Mittel temporär ins Bankensystem verlagern konnte. Die Bundesbank ist aber als Noten- bank selbst in der Lage, Geld zu schöpfen; sie ist dabei nicht auf Einlagen anderer angewiesen. Die Möglich- keit zur Verlagerung der nach § 17 BBankG angeleg- ten Gelder kann deshalb durch andere wirksame Instrumente ersetzt werden, wie sie die Bundesbank auch schon seit einigen Jahren mit Erfolg anwen- det. Zu Nummer 2 (§ 19 BBankG) Die in § 19 Abs. 1 Nr. 3 BBankG vorgeschriebenen Sicherheitsabschläge bei Darlehen der Bundesbank gegen Pfänder (Lombardkredite) haben sich als nicht mehr notwendig erwiesen. Bei Anwendung der elek- tronischen Datenverarbeitung ist es der Bundesbank möglich, den Beleihungswert des Pfandbestande
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 5.863 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 12/6909, 12. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 14.599–20.462 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.42) +D1D2D3 · Prüfwert ea50901be9a99a69….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP