§ 87 Arbeitszeit
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 181
Nach Gewicht
- BVerwG, 20.07.2017 – 2 C 31/16Finanzielle Abgeltung unionsrechtswidriger Zuvielarbeit von FeuerwehrbeamtenZitiert von 72
- BVerwG, 20.07.2017 – 2 C 36/16Finanzielle Abgeltung unionsrechtswidriger Zuvielarbeit von Feuerwehrbeamten; Dienstvereinbarung mit dem PersonalratZitiert von 18
- BVerwG, 20.07.2017 – 2 C 44/16
- BVerwG, 20.07.2017 – 2 C 35/16Zitiert von 1
- BVerwG, 20.07.2017 – 2 C 41/16Zitiert von 2
- BVerwG, 20.07.2017 – 2 C 37/16
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 11.06.2026 – 2 C 5.25Berücksichtigung von Reisezeiten eines Bundesbetriebsprüfers als Arbeitszeit
- VGH Baden-Württemberg, 27.01.2026 – 4 S 703/25
- VG Karlsruhe, 30.07.2025 – 10 K 939/24
181 Entscheidungen zu § 87 BBG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 87 BBG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/87#abs-1 (1) Die regelmäßige Arbeitszeit darf wöchentlich im Durchschnitt 44 Stunden nicht überschreiten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/87#abs-2 (2) Soweit Bereitschaftsdienst besteht, kann die Arbeitszeit entsprechend den dienstlichen Bedürfnissen verlängert werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/87#abs-3 (3) Das Nähere zur Regelung der Arbeitszeit, insbesondere zur Dauer, zu Möglichkeiten ihrer flexiblen Ausgestaltung und zur Kontrolle ihrer Einhaltung, regelt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung. Eine Kontrolle der Einhaltung der Arbeitszeit mittels automatisierter Datenverarbeitungssysteme ist zulässig, soweit diese Systeme eine Mitwirkung der Beamtinnen und Beamten erfordern. Die erhobenen Daten dürfen nur für Zwecke der Arbeitszeitkontrolle, der Wahrung arbeitsschutzrechtlicher Bestimmungen und des gezielten Personaleinsatzes verwendet werden, soweit dies zur Aufgabenwahrnehmung der jeweils zuständigen Stelle erforderlich ist. In der Rechtsverordnung sind Löschfristen für die erhobenen Daten vorzusehen.