§ 86 Amtsbezeichnungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 7
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Nach Gewicht
- BVerfG, 27.09.2005 – 2 BvR 1387/02Vereinbarkeit der Verminderung der ruhegehaltsfähiger Dienstbezüge der Versorgungsempfänger durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 mit dem GrundgesetzZitiert von 263
- BVerfG, 11.06.1958 – 1 BvR 1/52, 1 BvR 46/52Unterlassen des Gesetzgebers. - Hergebrachter Grundsatz (Art. 33 Abs. 5 GG) : nicht summenmäßig bestimmte Besoldung, wohl aber angemessener Lebensunterhalt. Die Verletzung des grundrechtsähnlichen Individualrechts aus Art. 33 Abs. 5 GG kann gemäß § 90 Abs. 1 BVerfGG gerügt werden. Das Bundesverfassungsgericht ist auf eine feststellende Entscheidung beschränktZitiert von 89
- BVerwG, 04.09.2014 – 4 B 30/14Mindeststandard für die Ausfertigung von landesrechtlichen Rechtsnormen; Zurückverweisung durch BerufungsgerichtZitiert von 24
- BVerwG, 26.01.2012 – 3 C 8/11Widerruf der Betrauung eines Prüfingenieurs nach StVZO; sachliche Zuständigkeit; kein Zustimmungserfordernis der Anerkennungsbehörde; Zurückverweisung an das VerwaltungsgerichtZitiert von 31
- AG Mitte, 19.10.2023 – 151 C 167/23 eV
- VGH Baden-Württemberg, 18.04.2023 – DL 16 S 21/22
Zuletzt entschieden
- VGH Hessen, 28.02.2023 – 1 B 267/22Zitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 86 BBG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/86#abs-1 (1) Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident oder eine von ihr oder ihm bestimmte Stelle setzt die Amtsbezeichnungen fest, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/86#abs-2 (2) Beamtinnen und Beamte führen im Dienst die Amtsbezeichnung des ihnen übertragenen Amtes. Sie dürfen sie auch außerhalb des Dienstes führen. Nach dem Wechsel in ein anderes Amt dürfen sie die bisherige Amtsbezeichnung nicht mehr führen. Ist das neue Amt mit einem niedrigeren Endgrundgehalt verbunden, darf neben der neuen Amtsbezeichnung die des früheren Amtes mit dem Zusatz „außer Dienst“ oder „a. D.“ geführt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/86#abs-3 (3) Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte dürfen die ihnen bei der Versetzung in den Ruhestand zustehende Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst“ oder „a. D.“ und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel weiter führen. Ändert sich die Bezeichnung des früheren Amtes, darf die geänderte Amtsbezeichnung geführt werden.