§ 68 Versagung der Aussagegenehmigung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 25
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Berlin-Brandenburg, 10.04.2025 – 10 B 1/24
- VG München, 21.11.2024 – M 5 E 24.6675Zitiert von 2
- VG Ansbach, 04.04.2025 – AN 16 E 24.2680Zitiert von 1
- VG München, 31.07.2025 – M 5 K 24.5906
- VG Minden, 17.12.2010 – 10 L 690/10Zitiert von 3
- VGH Bayern, 28.05.2025 – 6 CE 25.769
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 11.06.2026 – 1 C 25.25Versagung der Aussagegenehmigungen für die Bundeskanzlerin a. D. und einen Bundesminister a. D. in einem ZivilprozessZitiert von 1
- BVerwG, 26.03.2026 – 1 WB 38.25
- LAG Düsseldorf, 23.09.2025 – 3 TaBV 39/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 68 BBG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/68#abs-1 (1) Die Genehmigung, als Zeugin oder Zeuge auszusagen, darf nur versagt werden, wenn die Aussage dem Wohle des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/68#abs-2 (2) Sind Beamtinnen oder Beamte Partei oder Beschuldigte in einem gerichtlichen Verfahren oder soll ihr Vorbringen der Wahrnehmung ihrer berechtigten Interessen dienen, darf die Genehmigung auch dann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind, nur versagt werden, wenn die dienstlichen Rücksichten dies unabweisbar erfordern. Wird die Genehmigung versagt, haben die oder der Dienstvorgesetzte der Beamtin oder dem Beamten den Schutz zu gewähren, den die dienstlichen Rücksichten zulassen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/68#abs-3 (3) Über die Versagung der Genehmigung entscheidet die oberste Dienstbehörde. Sie kann diese Befugnis auf andere Behörden übertragen.