Gesetze / Bundesbeamtengesetz

BBG

§ 65 Befreiung von Amtshandlungen

Stand: 10.06.2019

VerwaltungsrechtBund22 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/65#abs-1 (1) Beamtinnen und Beamte sind von Amtshandlungen zu befreien, die sich gegen sie selbst oder Angehörige richten würden, zu deren Gunsten ihnen wegen familienrechtlicher Beziehungen im Strafverfahren das Zeugnisverweigerungsrecht zusteht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/65#abs-2 (2) Gesetzliche Vorschriften, nach denen Beamtinnen oder Beamte von einzelnen Amtshandlungen ausgeschlossen sind, bleiben unberührt.

§ 64 § 66