Gesetze / Bundesbeamtengesetz

BBG

§ 6 Arten des Beamtenverhältnisses

Stand: 10.06.2019

VerwaltungsrechtBund49 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/6#abs-1 (1) Das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit dient der dauernden Wahrnehmung von Aufgaben nach § 5. Es bildet die Regel.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/6#abs-2 (2) Das Beamtenverhältnis auf Zeit ist in gesetzlich besonders bestimmten Fällen zulässig und dient der befristeten Wahrnehmung von Aufgaben nach § 5. Für das Beamtenverhältnis auf Zeit gelten die Vorschriften über das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit entsprechend, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/6#abs-3 (3) Das Beamtenverhältnis auf Probe dient der Ableistung einer Probezeit

1.
zur späteren Verwendung auf Lebenszeit oder
2.
zur Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/6#abs-4 (4) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf dient

1.
der Ableistung eines Vorbereitungsdienstes oder
2.
der vorübergehenden Wahrnehmung von Aufgaben nach § 5.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/6#abs-5 (5) Das Ehrenbeamtenverhältnis dient der unentgeltlichen Wahrnehmung von Aufgaben nach § 5. Es kann nicht in ein Beamtenverhältnis anderer Art und ein solches kann nicht in ein Ehrenbeamtenverhältnis umgewandelt werden.

§ 5 § 7