§ 6 Arten des Beamtenverhältnisses
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 49
Nach Gewicht
- OVG NRW, 10.12.2021 – 1 A 793/13Zitiert von 9
- OVG Schleswig, 23.12.2022 – 2 MB 9/22
- VG Schleswig, 22.08.2019 – 12 B 5/19Zitiert von 5
- BAG, 15.02.2017 – 7 AZR 143/15 · Befristung - HochschulprofessorenZitiert von 3
- BAG, 24.02.2016 – 7 AZR 712/13Sachgrundlose Befristung - Vorbeschäftigung als BeamterZitiert von 15
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 31.05.2024 – 2 M 580/23 OVGZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BGH, 29.06.2026 – AnwZ (Brfg) 24/24
- OVG NRW, 18.11.2025 – 1 B 651/25Zitiert von 1
- OVG Schleswig, 07.08.2025 – 2 LA 123/20Zitiert von 2
49 Entscheidungen zu § 6 BBG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6 BBG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/6#abs-1 (1) Das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit dient der dauernden Wahrnehmung von Aufgaben nach § 5. Es bildet die Regel.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/6#abs-2 (2) Das Beamtenverhältnis auf Zeit ist in gesetzlich besonders bestimmten Fällen zulässig und dient der befristeten Wahrnehmung von Aufgaben nach § 5. Für das Beamtenverhältnis auf Zeit gelten die Vorschriften über das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit entsprechend, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/6#abs-3 (3) Das Beamtenverhältnis auf Probe dient der Ableistung einer Probezeit
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/6#abs-4 (4) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf dient
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/6#abs-5 (5) Das Ehrenbeamtenverhältnis dient der unentgeltlichen Wahrnehmung von Aufgaben nach § 5. Es kann nicht in ein Beamtenverhältnis anderer Art und ein solches kann nicht in ein Ehrenbeamtenverhältnis umgewandelt werden.