§ 35 Entlassung von Beamtinnen und Beamten in Führungsämtern auf Probe
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 13
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 29.05.2001 – 1 B 46/01Zitiert von 7
- OVG Berlin-Brandenburg, 14.03.2016 – OVG 61 PV 1.15
- BVerwG, 16.07.2012 – 2 B 16/12Versetzung eines Beamten wegen politischer Betätigung mit dienstlichem Bezug; dienstliches Bedürfnis; Ermessen des DienstherrnZitiert von 33
- VG Hannover, 12.01.2010 – 2 A 1032/09
- VG Düsseldorf, 24.01.2003 – 10 L 4095/02
- BVerwG, 05.06.2014 – 2 C 22/13Notwendige Durchführung des betrieblichen Eingliederungsmanagements ist keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für eine ZurruhesetzungsverfügungZitiert von 216
Zuletzt entschieden
- OVG Saarland, 12.05.2021 – 1 A 126/20Zitiert von 12
- BVerwG, 27.02.2013 – 6 PB 3/13Antragsabhängige Mitbestimmung; Beschäftigte mit überwiegend wissenschaftlicher Tätigkeit; Hinweispflicht der DienststelleZitiert von 1
- BVerwG, 26.01.2012 – 2 C 7/11Versetzung in den Ruhestand wegen Polizei- und allgemeiner Dienstunfähigkeit; zur Feststellung der DienstunfähigkeitZitiert von 51
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 35 BBG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Beamtinnen und Beamte in Ämtern mit leitender Funktion sind
1.
mit Ablauf der Probezeit nach § 24 Abs. 1,
2.
mit Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit,
3.
mit Versetzung zu einem anderen Dienstherrn,
4.
mit Festsetzung mindestens einer Kürzung der Dienstbezüge als Disziplinarmaßnahme oder
5.
in den Fällen, in denen nur ein Beamtenverhältnis auf Probe besteht, mit Ende des Monats, in dem sie die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit geltende Altersgrenze erreichen,
aus dem Beamtenverhältnis auf Probe nach § 24 Abs. 1 entlassen. Die §§ 31 bis 33 bleiben unberührt. § 34 Abs. 1 gilt entsprechend.