§ 26 Ermächtigung zum Erlass von Laufbahn- und Vorbereitungsdienstverordnungen
Stand: 25.07.2024
Wird zitiert von 181
Nach Gewicht
- OVG NRW, 27.10.2004 – 1 B 1329/04Zitiert von 22
- OVG NRW, 23.10.1985 – 1 A 48/84
- BVerwG, 16.07.2012 – 2 B 16/12Versetzung eines Beamten wegen politischer Betätigung mit dienstlichem Bezug; dienstliches Bedürfnis; Ermessen des DienstherrnZitiert von 33
- VG Saarland Saarlouis, 16.12.2008 – 2 K 206/08Zitiert von 4
- OVG NRW, 14.10.2008 – 1 B 235/08Zitiert von 6
- VG Köln, 31.03.2005 – 15 K 208/03
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 11.12.2025 – 2 A 4.25Fehlende gesundheitliche Eignung bei überwiegender Wahrscheinlichkeit erheblicher Fehlzeiten (Nierenerkrankung)Zitiert von 1
- OLG Celle, 21.10.2025 – 2 ORs 118/25
- OVG NRW, 14.08.2025 – 6 A 603/23Zitiert von 1
181 Entscheidungen zu § 26 BBG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 26 BBG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/26#abs-1 (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Maßgabe der §§ 16 bis 25 allgemeine Vorschriften für die Laufbahnen und die Vorbereitungsdienste zu erlassen, insbesondere Vorschriften über
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/26#abs-2 (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Maßgabe der §§ 16 bis 25 besondere Vorschriften für die einzelnen Laufbahnen und Vorbereitungsdienste zu erlassen, insbesondere Vorschriften über
Die Bundesregierung kann die Befugnis nach Satz 1 durch Rechtsverordnung obersten Dienstbehörden übertragen.