Gesetze / Gesetz zu Übergangsregelungen zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung
RVOrgRefÜG§ 3 Beschäftigte der Auskunfts- und Beratungsstellen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RVOrgRef%C3%9CG/3#abs-1 (1) Beamtinnen und Beamte der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in den Auskunfts- und Beratungsstellen, die zuletzt Aufgaben im Auskunfts- und Beratungsdienst wahrgenommen haben und gemäß Absatz 4 bestimmt werden, treten nach den §§ 134, 135 und 136 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes in den Dienst des für die jeweilige Auskunfts- und Beratungsstelle zuständigen Regionalträgers der gesetzlichen Rentenversicherung über.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RVOrgRef%C3%9CG/3#abs-2 (2) Der jeweils für die Auskunfts- und Beratungsstellen zuständige Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung tritt in die Arbeitsverhältnisse ein, die zwischen der Deutschen Rentenversicherung Bund und in ihrem Zuständigkeitsbereich bei den Auskunfts- und Beratungsstellen beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die zuletzt Aufgaben im Auskunfts- und Beratungsdienst wahrgenommen haben und gemäß Absatz 4 bestimmt werden, bestehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RVOrgRef%C3%9CG/3#abs-3 (3) Die in einem Beschäftigungsverhältnis zur Deutschen Rentenversicherung Bund verbrachten Zeiten gelten bei der Anwendung beamtenrechtlicher einschließlich besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften und tarifvertraglicher Regelungen bei dem jeweiligen Regionalträger als bei ihm verbrachte Zeiten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/RVOrgRef%C3%9CG/3#abs-4 (4) Die Deutsche Rentenversicherung Bund verabschiedet bis zum 30. Juni 2006 ein verbindliches Rahmenkonzept zur Umsetzung des Personalübergangs und der weiteren organisatorischen Fragen, die mit dem Übergang des Auskunfts- und Beratungsdienstes verbunden sind, mit der Maßgabe, dass der Übergang bis zum Ablauf der ersten Wahlperiode der Selbstverwaltung der Deutschen Rentenversicherung Bund abgeschlossen ist.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 3 RVOrgRefÜG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG Niedersachsen, 13.11.2012 – 5 LC 331/11Zitiert von 3
- BVerwG, 30.01.2014 – 2 C 12/13Zitiert von 12
- BVerwG, 30.01.2014 – 2 C 27/12Ausgleichszulage bei dienstherrenübergreifender VersetzungZitiert von 23
- OVG Saarland, 05.12.2012 – 1 A 140/12Zitiert von 2
- OVG NRW, 11.04.2018 – 3 A 2282/16Zitiert von 6
- VG Düsseldorf, 13.05.2011 – 26 K 6096/10Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
05.02.2009 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 15 Abs. 93 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I 160 778)
BGBl. 2009 I S. 160
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.