§ 50 Wartezeit
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1
- OVG Rheinland-Pfalz, 22.02.2021 – 2 B 11489/20Zitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Der Eintritt in den Ruhestand setzt eine versorgungsrechtliche Wartezeit voraus, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.