§ 119 Aufgaben; Verordnungsermächtigung
Stand: 08.07.2021
Wird zitiert von 2
- BVerfG, 14.06.1960 – 2 BvL 7/60Der "Beförderungsschnitt" des § 110 des Bundesbeamtengesetzes (vom 14. Januar 1953, BGBl. I S. 551) liegt außerhalb des Ermessensspielraums, den Art. 33 Abs. 5 GG einräumtZitiert von 31
- OVG NRW, 26.10.2011 – 8 A 2593/10Zitiert von 18
2 Entscheidungen zu § 119 BBG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/119#abs-1 (1) Der Bundespersonalausschuss dient der einheitlichen Handhabung beamtenrechtlicher Ausnahmevorschriften. Weitere als die in diesem Gesetz vorgesehenen Aufgaben kann die Bundesregierung dem Bundespersonalausschuss durch Rechtsverordnung übertragen, insbesondere
1.
die Feststellung des erfolgreichen Abschlusses von Aufstiegsverfahren,
2.
der Erlass von Regelungen über die Feststellungsverfahren nach Nummer 1 und § 19.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/119#abs-2 (2) Der Bundespersonalausschuss übt seine Tätigkeit unabhängig und in eigener Verantwortung aus.