Gesetze / Bundesartenschutzverordnung

BArtSchV

§ 8 Begriffsbestimmungen

Stand: 03.11.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019

Bund4 Entscheidungen

Greifvogelhybriden im Sinne dieser Verordnung sind Greifvögel, die genetische Anteile von mindestens einer heimischen sowie einer weiteren Greifvogelart enthalten.

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