Gesetze / Bundesartenschutzverordnung
BArtSchV§ 9 Zuchtverbot
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BArtSchV%202005/9#abs-1 (1) Es ist verboten, Greifvogelhybriden zu züchten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BArtSchV%202005/9#abs-2 (2) Bis zum 31. Dezember 2014 sind ausgenommen von dem Verbot des Absatzes 1 Züchter, die vor dem 25. Februar 2005 mit der Zucht von Greifvogelhybriden begonnen haben.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 9 BArtSchV →
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