Gesetze / Verordnung über die Zuschläge zu dem Bedarf nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bei einer Ausbildung im Ausland
BAföG-AuslandszuschlagsV§ 6 Verhältnis zur Härteverordnung
Stand: 22.07.2022
Zur Abgeltung eines besonderen Bedarfs bei einer Ausbildung im Ausland nach § 5 Abs. 2 und 5 des Gesetzes wird Ausbildungsförderung nur nach dieser Verordnung geleistet. Die Verordnung über Zusatzleistungen in Härtefällen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz vom 15. Juli 1974 (BGBl. I S. 1449), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. Juli 2022 (BGBl. I S. 1162) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung findet insoweit keine Anwendung.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 6 BAföG-AuslandszuschlagsV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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23.12.2007 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 23. Dezember 2007 (BGBl. I 3254)
BGBl. 2007 I S. 3254
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26.06.1996 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikels 2 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1996 (BGBl. I 919)
BGBl. 1996 I S. 919
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16.05.1994 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikels 2 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Mai 1994 (BGBl. I 1074)
BGBl. 1994 I S. 1074
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20.07.1992 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikels 2 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juli 1992 (BGBl. I 1358 – Klammerzusatz neu gefasst: „(BAföG-Aus- landszuschlagsV)“ und geändert durch V)
BGBl. 1992 I S. 1358
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