Gesetze / Verordnung über die Zuschläge zu dem Bedarf nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bei einer Ausbildung im Ausland
BAföG-AuslandszuschlagsV§ 5 Aufwendungen für die Krankenversicherung
Stand: 01.08.2019
Zu den Aufwendungen der Krankenversicherung des Auszubildenden wird monatlich ein Zuschlag in Höhe des Betrages nach § 13a Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes geleistet, wenn der Auszubildende das Bestehen eines Krankenversicherungsschutzes nachweist.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 5 BAföG-AuslandszuschlagsV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VGH Baden-Württemberg, 16.09.2025 – 2 S 824/25Zitiert von 1
- OVG NRW, 11.03.2022 – 15 B 1574/21Zitiert von 3
- OVG NRW, 11.03.2022 – 15 B 1575/21Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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08.07.2019 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I 1048)
BGBl. 2019 I S. 1048
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23.12.2007 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 23. Dezember 2007 (BGBl. I 3254)
BGBl. 2007 I S. 3254
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19.03.2001 Ausfertigung
§ 5 eingefügt und geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. März 2001 (BGBl. I 390)
BGBl. 2001 I S. 390
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20.07.1992 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikels 2 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juli 1992 (BGBl. I 1358 – Klammerzusatz neu gefasst: „(BAföG-Aus- landszuschlagsV)“ und geändert durch V)
BGBl. 1992 I S. 1358
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21.06.1988 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Juni 1988 (BGBl. I 829)
BGBl. 1988 I S. 829
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.