Gesetze / Verordnung über die Zuschläge zu dem Bedarf nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bei einer Ausbildung im Ausland
BAföG-AuslandszuschlagsV§ 5 Aufwendungen für die Krankenversicherung
Stand: 01.08.2019
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 5 BAföG-AuslandszuschlagsV →
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- VGH Baden-Württemberg, 16.09.2025 – 2 S 824/25Zitiert von 1
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Zu den Aufwendungen der Krankenversicherung des Auszubildenden wird monatlich ein Zuschlag in Höhe des Betrages nach § 13a Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes geleistet, wenn der Auszubildende das Bestehen eines Krankenversicherungsschutzes nachweist.